Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Gericht auf Grund der eingekommenen Anzeigen sowie der Einträge im Grund= und Hypotheken- 
buche einen Plan zur Vertheilung der bereits eingezahlten wie der rückständigen Erstehungsgelder. 
6& 228. Den bei der Vertheilung der Erstehungsgeldermasse Betheiligten ist der Ver- 
theilungsplan mittels Umlaufs oder Vorlegung an Gerichtsstelle unter der Eröffnung bekannt 
zu machen, daß, soweit sie innerhalb der ihnen hierzu gesetzten Frist Ausstellungen wider den Ver- 
theilungsplan nicht erheben, nach Maßgabe desselben mit der Vertheilung werde verfahren werden. 
& 229. Werden gegen den Vertheilungsplan Ausstellungen erhoben, welche sich nicht 
durch eine gütliche Vereinigung unter den Betheiligten erledigen lassen, so tritt richterliche 
Entscheidung ein. « 
14. Eintragung seither noch nicht eingetragen gewesener Grundstücke in das 
Grund= und Hypothekenbuch. 
§* 230. Bei Anlegung von Folien für solche Grundstücke, welche in das Grund= und 
Hypothekenbuch noch nicht eingetragen sind, ist auch ferner den Vorschriften §& 20 8 bis 249 
des Gesetzes vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken- 
wesen betreffend, sowie den zu Ausführung dieser Vorschriften ertheilten Anordnungen nach- 
zugehen, soweit sie auf dieses Geschäft noch dermalen Anwendung leiden. 
15. Edictalerlaß behufs der Ungültigerklärung alter in das Grund= und 
Hypothekenbuch eingetragener Forderungen. 
6 231. Wegen Ungültigerklärung solcher in das Grund= und Hypothekenbuch ein- 
getragener Forderungen, rücksichtlich welcher die zu denselben Berechtigten unbekannt sind, und 
wegen des zu diesem Zwecke nach Maßgabe des § 461 des bürgerlichen Gesetzbuchs statt- 
findenden Edictalverfahrens bewendet es bei den Vorschriften des Mandats, die Edictalcitation 
außerhalb des concursus ereditorum betreffend, vom 13. November 1779 sub I, 1, II, 
III, IV, sowie des Gesetzes, einige Abänderungen im Proceßverfahren betreffend, vom 27. 
October 1834 Nr. III, und des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen 
Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 S6 9. 
16. Bestimmungen wegen der Lehngüter. 
# 232. Wegen der Lehngüter bewendet es in den die Grund= und Hypothekenbücher 
betreffenden Angelegenheiten bei den dafür bestehenden besonderen Vorschriften. 
*233. Gegenwärtige Verordnung tritt zugleich mit dem bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft. 
Dresden, den 9. Januar 1865. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
Rosenberg. 
  
Letzte Absendung: am 21. Januar 1865.
	        
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