Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Geseßund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
G. Stück vom Jahre 1867. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
& 33. Verordnung, 
den wegen Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen 
durch die Königlich Preußische Regierung abgeschlossenen Vertrag betreffend; 
vom 26. März 1867. 
Nechven über die Ausführung des Art. 17 des zwischen Sachsen und Preußen abgeschlossenen 
Friedensvertrags vom 21.|/24. October vorigen Jahres (Seite 215 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zwischen den beiden Regierungen unter dem 2 5. Januar 
dieses Jahres ein besonderer Vertrag abgeschlossen und durch am 9. dieses Monats aus- 
gewechselte Ministerialerklärungen mit Allerhöchster Genehmigung ratificirt worden ist, so wird 
derselbe, soweit er das Interesse des Publikums berührt, in der Anlage C) im Auszuge mit 
der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit desselben die Königlich 
Sächsischen Staatstelegraphenleitungen am 23. dieses Monats an die Königlich Preußische 
Telegraphenverwaltung überwiesen worden sind. 
Dresden, am 26. März 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Schimpff. 
□ 
/ 
Nachdem in Gemäßheit des Artikels 17 des zwischen Sachsen und Preußen unter dem 
2 1./24. October 1866 zu Berlin abgeschlossenen Friedensvertrags zur Ausführung der sämmt- 
lichen in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Uebertragung des Rechtes zur 
1867. 10 
Schreiner.
	        
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