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Geseßund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
G. Stück vom Jahre 1867.
& 33. Verordnung,
den wegen Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen
durch die Königlich Preußische Regierung abgeschlossenen Vertrag betreffend;
vom 26. März 1867.
Nechven über die Ausführung des Art. 17 des zwischen Sachsen und Preußen abgeschlossenen
Friedensvertrags vom 21.|/24. October vorigen Jahres (Seite 215 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zwischen den beiden Regierungen unter dem 2 5. Januar
dieses Jahres ein besonderer Vertrag abgeschlossen und durch am 9. dieses Monats aus-
gewechselte Ministerialerklärungen mit Allerhöchster Genehmigung ratificirt worden ist, so wird
derselbe, soweit er das Interesse des Publikums berührt, in der Anlage C) im Auszuge mit
der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit desselben die Königlich
Sächsischen Staatstelegraphenleitungen am 23. dieses Monats an die Königlich Preußische
Telegraphenverwaltung überwiesen worden sind.
Dresden, am 26. März 1867.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Schimpff.
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Nachdem in Gemäßheit des Artikels 17 des zwischen Sachsen und Preußen unter dem
2 1./24. October 1866 zu Berlin abgeschlossenen Friedensvertrags zur Ausführung der sämmt-
lichen in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Uebertragung des Rechtes zur
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Schreiner.