Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die Inhaber von Banknoten sind zu deren Einlösung innerhalb 6 Monaten durch drei- 
malige Bekanntmachung aufzufordern. Der Betrag der alsdann nicht präsentirten Noten wird 
auf Kosten und Gefahr der Inhaber gerichtlich deponirt. Nach Ablauf eines dreijährigen, 
vom Endtermine oberwähnter sechsmonatlicher Frist an laufenden Zeitraums werden die nicht 
präsentirten Banknoten werthlos und der nicht erhobene, dafür deponirte Betrag fällt an die 
Liquidationscasse zurück. Diese Bestimmung ist auf den Banknoten abzudrucken. 
Zur Empfangnahme der den Actionären aus der Liquidation zufallenden Beträge ist 
nach Ablauf des im Art. 245 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten 
Jahres eine mindestens sechsmonatliche Frist durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, und 
zwar im Falle von Theilzahlungen für jede derselben besonders, einzuräumen. Die innerhalb 
dieser vom Tage der ersten Insertion ab zu rechnenden Frist nicht erhobenen Beträge werden 
auf Kosten und Gefahr der betreffenden Actionäre bei der competenten Gerichtsbehörde deponirt. 
Verhältniß zur Staatsregierung. 
#40. Der Staatsregierung steht das Oberausfsichtsrecht über das Gebahren der Ge- 
sellschaft zu. 
Sie übt dasselbe durch einen ständigen Commissar aus, welcher berechtigt ist, an den Ge- 
neralversammlungen Theil zu nehmen, von den Büchern, Rechnungen und Cassenbeständen 
jederzeit Einsicht zu verlangen und über Anfertigung und Bedeckung der Banknoten und De- 
positen Controle zu üben. 
641. Die Staatsregierung ist berechtigt, die dem Vereine ertheilte Concession zur 
Notenausgabe zurückzuziehen, wenn derselbe die in dieser Beziehung, ingleichen hinsichtlich der 
Noteneinlösung getroffenen Bestimmungen oder sonstigen Concessionsbedingungen verletzen sollte. 
Transitorische Bestimmung. 
*42. Bis zur ersten Generalversammlung nach Bestätigung der Statuten werden 
die Functionen des Aufsichtsraths von dem unterzeichneten Gründungscomité ausgeübt. 
Leipzig, den 10. Januar 1867. 
Das Gründungscomité des Leipziger Cassenvereins. 
Vetter & Co. 
Allgemeine Deutsche Creditanstalt. 
Wachsmuth. List. 
J. B. Limburger junior. 
Meyer & Co.
	        
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