— 150 —
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen die
nachstehenden Angelegenheiten:
1.
— o2
10.
11.
12.
13.
14.
15.
die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse,
Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, ein—
schließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den
Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden Steuern;
die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grund-
sätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
.l die Erfindungspatente;
. der Schutz des geistigen Eigenthums;
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der
deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer con-
sularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird;
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse
der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser-
straßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle;
das Post= und Telegraphenwesen;
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen
und Erledigung von Regquisitionen überhaupt,
so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels= und
Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
Maßregeln der Medicinal= und Veterinärpolizei.
Artikel 5.
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die
Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze
erforderlich und ausreichend.