Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen die 
nachstehenden Angelegenheiten: 
1. 
— o2 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse, 
Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, ein— 
schließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den 
Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die 
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 
die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden Steuern; 
die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grund- 
sätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
.l die Erfindungspatente; 
. der Schutz des geistigen Eigenthums; 
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der 
deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer con- 
sularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 
das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse 
der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser- 
straßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle; 
das Post= und Telegraphenwesen; 
Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen 
und Erledigung von Regquisitionen überhaupt, 
so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels= und 
Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 
Maßregeln der Medicinal= und Veterinärpolizei. 
Artikel 5. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die 
Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze 
erforderlich und ausreichend.
	        
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