Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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a)  bei  den  Zöllen  und  der  Steuer  von  inländischem  Zucker,  soweit  diese  Kosten  nach
den  Verabredungen  unter  den  Mitgliedern  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins
  der  Gemeinschaft  aufgerechnet  werden  konnten;

b)  bei  der  Steuer  von  inländischem  Salze  —  sobald  solche,  sowie  ein  Zoll  von
ausländischem  Salze  unter  Aufhebung  des  Salzmonopols  eingeführt  sein  wird
mit  dem  Betrage  der  auf  Salzwerken  erwachsenden  Erhebungs=  und  Aufsichtskosten;


C)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Procent  der  Gesammteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen  zu  den  Bundesausgaben
  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahrs
aufzustellenden  Quartalextracte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden
Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahrs
  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Directivbehörden
  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt
  und  diese  an  den  Ausschuß  des  Bundesraths  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu  drei  Monaten  den  von  der
Casse  jedes  Bundesstaats  der  Bundescasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von  dieser
Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die
schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme
  vor.  «

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom  16.  Mai  1865,  in  dem  Ver—
trage  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  28.  Juni  1864,  in  dem  Vertrage
über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein  von  demselben  Tage  und  im  Art.  2  des  Zoll-  und
Anschlußvertrags  vom  11.  Juli  1864,  desgleichen  in  den  Thüringischen  Vereinsverträgen
bleiben  zwischen  den  bei  diesen  Verträgen  betheiligten  Bundesstaaten  in  Kraft,  soweit  sie  nicht
durch  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf
dem  im  Art.  37  vorgezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

Mit  diesen  Beschränkungen  finden  die  Bestimmungen  des  Zollvereinigungsvertrags  vom
16.  Mai  1865  auch  auf  diejenigen  Bundesstaaten  und  Gebietstheile  Anwendung,  welche
dem  deutschen  Zoll-  und  Handelsvereine  zur  Zeit  nicht  angehören.