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a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach
den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen Zoll= und Handelsvereins
der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten;
b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein Zoll von
ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird
mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs= und Aufsichtskosten;
C) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Procent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben
durch Zahlung eines Aversums bei.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs
aufzustellenden Quartalextracte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahrs beziehungsweise während des Rechnungsjahrs
fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den Directivbehörden
der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt
und diese an den Ausschuß des Bundesraths für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der
Casse jedes Bundesstaats der Bundescasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser
Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die
schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme
vor. «
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 16. Mai 1865, in dem Ver—
trage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage
über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage und im Art. 2 des Zoll- und
Anschlußvertrags vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen
bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht
durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf
dem im Art. 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrags vom
16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche
dem deutschen Zoll- und Handelsvereine zur Zeit nicht angehören.