— 159 —
VII.
Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebiets oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes
auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden,
unbeschadet der Landeshoheiksrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunter-
nehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnvermaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neuangelegter
Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahnunternehmungen ein Wider-
spruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder Concurrenzbahnen einräumen, werden,
unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein
solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Concessionen nicht weiter
verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem
Behufe auch die neuherzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten
zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen
getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizeireglements eingeführt werden. Der Bund hat dafür
Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so aus-
rüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur
Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahr-
geschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzu-
führen, auch directe Expeditionen im Personen= und Güterverkehre unter Gestattung des Ueber-
gangs der Transportmittel von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung
einzurichten.