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Artikel 45.
Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich
dahin wirken:
1. daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebs-
reglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere
daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen,
Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem
Bedürfnisse der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und
zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif, eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebens-
mittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide,
Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnisse entsprechenden, von dem
Bundespräsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesrathsausschusses festzustellenden, nie-
drigen Specialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten, auf der betreffenden
Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum
Zwecke der Vertheidigung des Bundesgebiets haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen un-
weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen
ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII.
Post= und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Nord-
deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphenangelegen-
heiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den gegenwärtig in
der Preußischen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglemen-
tarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.