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unterzeichnet, wenn sich Veranlassung zu Bemerkungen findet; auch ist nur in diesem Falle
dasselbe in doppelten Exemplaren auszufertigen, von denen das eine den in 88 48 und 49
erwähnten Behörden zugestellt wird.
&51. Den im Abschnitte II und im Abschnitte III §& 41 sub 3 und 4 enthaltenen 551. Anwend=
Vorschriften ist auch bei den im Besitze des Staates 2c. befindlichen Dampfkesseln nachzugehen. arirlre Ver-
II. Abschnitte
und Abschnitte
II, 8 41.
IV. Strafbestimmungen. IV. Straf-
bestimmungen.
*52. Wer einen Dampfkessel den Vorschriften dieser Verordnung zuwider ohne vorher § 52. Betrieb
erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, verfällt, abgesehen davon, daß der Dampfkessel bis ehne Erlauk.
nach erfolgter Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen außer Betrieb zu setzen ist, in eine v
Strafe von 100 Thalern.
&533Wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der be- 8 53. Unter-
stimmten Fristen vollständig abhilft, verfällt in eine in Wiederholungsfällen zu steigernde und aüni 8
nach der Größe der aus der Unterlassung erwachsenen Gefahr oder Belästigung zu bestimmende ordneter Ab-
Strafe von 5 bis 100 Thalern und nach Befinden verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. änderungen.
Bei fernerer Widersetzlichkeit ist zu gänzlicher Untersagung des Betriebs zu schreiten.
8 54. Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der § 54. Ueber-
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle vorsätz— gretung "r
Z ,, · » schriften für
lichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit nicht die Bestimmungen des den Betrieb.
Criminalgesetzbuchs Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten
Gefahr mit 5 bis 100 Thalern oder entsprechender Gefängnißhaft zu bestrafen.
#55. Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels vor 8 55. Verän-
Beendung der technischen Erörterung (§ 10 unter 9) ziehen eine Strafe von 25 Thalern gestundenner,
nach sich. einer Explosion.
Dresden, am 12. October 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.