Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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unterzeichnet, wenn sich Veranlassung zu Bemerkungen findet; auch ist nur in diesem Falle 
dasselbe in doppelten Exemplaren auszufertigen, von denen das eine den in 88 48 und 49 
erwähnten Behörden zugestellt wird. 
&51. Den im Abschnitte II und im Abschnitte III §& 41 sub 3 und 4 enthaltenen 551. Anwend= 
Vorschriften ist auch bei den im Besitze des Staates 2c. befindlichen Dampfkesseln nachzugehen. arirlre Ver- 
II. Abschnitte 
und Abschnitte 
II, 8 41. 
IV. Strafbestimmungen. IV. Straf- 
bestimmungen. 
*52. Wer einen Dampfkessel den Vorschriften dieser Verordnung zuwider ohne vorher § 52. Betrieb 
erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, verfällt, abgesehen davon, daß der Dampfkessel bis ehne Erlauk. 
nach erfolgter Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen außer Betrieb zu setzen ist, in eine v 
Strafe von 100 Thalern. 
&533Wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der be- 8 53. Unter- 
stimmten Fristen vollständig abhilft, verfällt in eine in Wiederholungsfällen zu steigernde und aüni 8 
nach der Größe der aus der Unterlassung erwachsenen Gefahr oder Belästigung zu bestimmende ordneter Ab- 
Strafe von 5 bis 100 Thalern und nach Befinden verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. änderungen. 
Bei fernerer Widersetzlichkeit ist zu gänzlicher Untersagung des Betriebs zu schreiten. 
8 54. Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der § 54. Ueber- 
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle vorsätz— gretung "r 
Z ,, · » schriften für 
lichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit nicht die Bestimmungen des den Betrieb. 
Criminalgesetzbuchs Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten 
Gefahr mit 5 bis 100 Thalern oder entsprechender Gefängnißhaft zu bestrafen. 
#55. Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels vor 8 55. Verän- 
Beendung der technischen Erörterung (§ 10 unter 9) ziehen eine Strafe von 25 Thalern gestundenner, 
nach sich. einer Explosion. 
Dresden, am 12. October 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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