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Gegen Offiziere ist, wenn nicht die Todesstrafe verwirkt ist, außer der Freiheitsstrafe auf
Dienstentlassung oder, nach Umständen, auf Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen.
8130.
Strafmilderungsgründe.
Hat der Vorgesetzte durch Ueberschreitung der Grenzen seiner rechtmäßigen Gewalt oder
durch herabwürdigende Behandlung des Untergebenen denselben in den Fällen der §9# 123
bis 129 zu dem Verbrechen gegen die Subordination gereizt, oder liegen andere besonders
mildernde Umstände vor, so kann von den außer der Freiheitsstrafe sonst zu erkennenden
Strafen abgesehen und in den Fällen des § 129, wenn Todesstrafe verwirkt sein würde,
statt derselben auf zehnjährige bis zu lebenslänglicher Festungsstrafe erkannt, wenn aber Festungs-
strafe einzutreten hat, bis auf das Maß von fünf Jahren herabgegangen werden.
131.
F. Beleidigungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte.
Beleidigungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte, auch wenn sie außer dem Dienste
verübt werden, sind als Vergehungen gegen die Subordination anzusehen und nach 88 124
und 129 zu bestrafen.
* 132.
Bei Bestimmung des Strafmaßes wegen Beleidigungen ist, außer den allgemeinen Zu-
messungsgründen, das militärische Rangverhältniß des Beleidigten, nicht aber dessen Standes-
verhältniß im bürgerlichen Leben, zu berücksichtigen.
Hat der Vorgesetzte die ihm widerfahrene Ehrenkränkung durch eine gesetzwidrige Behand-
lung des Untergebenen herbeigeführt oder demselben durch unpassende Vertraulichkeit Veran-
lassung gegeben, die schuldige Achtung zu vergessen, oder liegen andere mildernde Umstände vor,
so ist die sonst verwirkte Strafe nach 6 130 zu mildern.
Sind Beleidigungen durch Verbreitung von Schmähschriften oder schmähenden Darstellungen
begangen worden, so ist die an sich verwirkte Strafe der wörtlichen Beleidigung nach Maßgabe
von § 77 zu erhöhen.
8133.
Gi. Duelle aus dienstlicher Veranlassung.
Wer einen Vorgesetzten oder einen Höheren im Range aus dienstlicher Veranlassung zum
Zweikampfe herausfordert, ist mit Festungsarrest oder Festungsstrafe von mindestens einem Jahre
und, bei Offizieren, außerdem noch mit Dienstentlassung zu bestrafen.
Gleiche Strafe soll Denjenigen treffen, welcher eine solche Herausforderung annimmt.