Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8134. 
Die Vollziehung eines solchen Zweikampfes (S 133) ist mit Festungsarrest oder Festungs— 
strafe von mindestens fünf Jahren und, bei Offizieren, außerdem noch mit Dienstentlassung 
zu bestrafen. 
8 135. 
H. Beleidigung, Ungehorsam und Widersetzung gegen Wachen. 
Wer sich gegen Wachen (Runden, Patrouillen, Schildwachen, Sauvegarden, Escorten und 
Kasernenwachen, überhaupt militärische Wachen jeder Art), welche in Ausübung des Dienstes 
begriffen und als solche durch dienstmäßige Bekleidung und Bewaffnung erkennbar sind, der 
Beleidigung, des Ungehorsams oder der Widersetzlichkeit schuldig macht, ist ebenso zu bestrafen, 
als wenn er das Verbrechen gegen einen Vorgesetzten verübt hätte. 
8136. 
. Aufwiegelung. 
Wer vor versammeltem Kriegsvolke in der Absicht, seine Cameraden zur Verweigerung des 
Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten oder von demselben etwas zu erzwingen oder 
ihn von einer Diensthandlung abzuhalten, sich ungeziemend beträgt oder laut Beschwerde führt, 
soll, selbst wenn letztere begründet wäre, nach Maßgabe des zu befürchten gewesenen oder 
wirklich gestifteten Nachtheils, mit sechs= bis zu zwanzigjähriger Festungsstrafe und, nach Um- 
ständen, mit Dienstentlassung, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft werden. 
Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher auf andere Weise seine Cameraden zum Unge- 
horsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten sucht, insofern nicht der Fall 
des § 138 vorliegt. 
8137. 
Wer die Absicht, in Beziehung auf den Dienst Mißvergnügen unter seinen Cameraden zu 
erregen, durch Worte oder andere Aeußerungen zu erkennen giebt, soll mit Arrest oder mit 
Festungsstrafe bis zu drei Jahren, im Kriege aber mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe 
bis zu sechs Jahren belegt werden. 
8138. 
K. Menterei. 
Wenn zwei oder mehrere Personen des Soldatenstandes wegen Verübung eines Verbrechens 
gegen die Subordination vorher übereingekommen sind, so sollen Anstifter und Theilnehmer 
der Meuterei mit der für das vollendete Verbrechen vorgeschriebenen Strafe belegt, wenn aber 
dasselbe ausgeführt worden ist, so soll diese Strafe nach Maßgabe von § 77 erhöht werden.
	        
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