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Im Uebrigen werden die nur angezogene und die Seite 451 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835 zu lesende Verordnung vom 29. August 1835, die Ausstellung
von Leichenpässen betreffend, hiermit aufgehoben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 2. Januar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
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Leichenpaß.
Nachdem der (das) unterzeichnete Stadtrath (Gerichtsamt) unter der Voraussetzung, daß die
betreffenden Stolgebühren gehörig entrichtet worden, auf Ansuchen genehmigt hat, daß die
Leiche desan zu N. N. verstorbenen N. N. von dem Sterbeorte aus nach N. .
übergeführt werde, so ist hierüber dieser
Leichenpaß
ausgestellt worden und werden zugleich alle geistlichen und weltlichen Behörden, durch deren
Diöcesen, Parochieen und Bezirke die genannte Leiche geführt wird, ersucht, den Transport
derselben frei und ungehindert geschehen zu lassen.
N. NM., den
Der Stadtrath.
(Das Königl. Gerichtsamt.)
& 4. Deeret
wegen Bestätigung eines Nachtrags sammt Beilage zu der Sparcassenordnung der
Stadt Leipzig;
4 vom 3. Januar 1867.
#
Weiß.
De- Ministerium des Innern hat den ihm vorgelegten Nachtrag zu der Sparcassenordnung
der Stadt Leipzig nebst dem damit Sub B verbundenen Regulative über die von der Spar-
casse auszugebenden Darlehne, nachdem die in §§ 3, 4 und 7 desselben enthaltenen Rechts-
vergünstigungen Allerhöchsten Orts bewilligt worden, mit der Wirkung bestätigt, daß den Be-
stimmungen dieses Nachtrags und Regulativs genau nachgegangen werden soll.