Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Im Uebrigen werden die nur angezogene und die Seite 451 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835 zu lesende Verordnung vom 29. August 1835, die Ausstellung 
von Leichenpässen betreffend, hiermit aufgehoben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 2. Januar 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Leichenpaß. 
Nachdem der (das) unterzeichnete Stadtrath (Gerichtsamt) unter der Voraussetzung, daß die 
betreffenden Stolgebühren gehörig entrichtet worden, auf Ansuchen genehmigt hat, daß die 
Leiche desan zu N. N. verstorbenen N. N. von dem Sterbeorte aus nach N. . 
übergeführt werde, so ist hierüber dieser 
Leichenpaß 
ausgestellt worden und werden zugleich alle geistlichen und weltlichen Behörden, durch deren 
Diöcesen, Parochieen und Bezirke die genannte Leiche geführt wird, ersucht, den Transport 
derselben frei und ungehindert geschehen zu lassen. 
N. NM., den 
Der Stadtrath. 
(Das Königl. Gerichtsamt.) 
& 4. Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags sammt Beilage zu der Sparcassenordnung der 
Stadt Leipzig; 
4 vom 3. Januar 1867. 
# 
Weiß. 
  
De- Ministerium des Innern hat den ihm vorgelegten Nachtrag zu der Sparcassenordnung 
der Stadt Leipzig nebst dem damit Sub B verbundenen Regulative über die von der Spar- 
casse auszugebenden Darlehne, nachdem die in §§ 3, 4 und 7 desselben enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen Allerhöchsten Orts bewilligt worden, mit der Wirkung bestätigt, daß den Be- 
stimmungen dieses Nachtrags und Regulativs genau nachgegangen werden soll.
	        
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