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5. Bekanntmachung,
den siebenten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneientare betreffend;
vom 7. Januar 1867.
Z der durch Verordnung vom 31. März 1860 (Seite 65 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1860) veröffentlichten fünften Auflage der Arzneientaxe für hiesige
Lande ist der siebente Nachtrag im Druck erschienen und an sämmtliche Bezirksärzte und
Apotheker des Königreichs Sachsen vertheilt worden. In Gemäßheit von §& 1 der gedachten
Verordnung wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieser Nachtrag in der
Verlagsbuchhandlung von Rudolph Kuntze in Dresden für —= 2 Ngr. — käuflich zu
haben ist.
Dresden, am 7. Januar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
/& 6. Verordnung,
die Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende betreffend;
vom 7. Januar 1867.
In Betreff der Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende wird Folgendes hiermit ver—
fügt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1. Im Gebiete des Königreichs Preußen war zeither die im Art. 1 8 des Vertrags über
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins vom 4. April 185 3 für Handels-
reisende bestimmte Abgabenbefreiung nur auf solche Reisende beschränkt, welche entweder für ihr
eigenes oder für das Geschäft, in dessen Diensten sie stehen, Handelsreisen unternehmen.
Nach einer Mittheilung der Königlich Preußischen Staatsregierung sollen jedoch vom Anfange
laufenden Jahres ab im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie auch solche Handels-
reisende aus den übrigen Zollvereinsstaaten, welche behufs des Einsammelns von Bestellungen
oder des Waareneinkaufs für mehrere Geschäftshäuser Aufträge ausführen, abgabenfrei zu-
gelassen werden.
Demnach können künftig an hierländische Handelsreisende auch nach dem Königreiche
Preußen Gewerbelegitimationskarten nach dem Probeeintrage unter 3 in dem den Verordnungen
vom 6. Mai 1864 und 19. November 1 866 beigedruckten Formulare unter A (Seite 200
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864 und Seite 248 vom Jahre