Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 8 — 
5. Bekanntmachung, 
den siebenten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneientare betreffend; 
vom 7. Januar 1867. 
Z der durch Verordnung vom 31. März 1860 (Seite 65 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1860) veröffentlichten fünften Auflage der Arzneientaxe für hiesige 
Lande ist der siebente Nachtrag im Druck erschienen und an sämmtliche Bezirksärzte und 
Apotheker des Königreichs Sachsen vertheilt worden. In Gemäßheit von §& 1 der gedachten 
Verordnung wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieser Nachtrag in der 
Verlagsbuchhandlung von Rudolph Kuntze in Dresden für —= 2 Ngr. — käuflich zu 
haben ist. 
Dresden, am 7. Januar 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
/& 6. Verordnung, 
die Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende betreffend; 
vom 7. Januar 1867. 
In Betreff der Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende wird Folgendes hiermit ver— 
fügt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. Im Gebiete des Königreichs Preußen war zeither die im Art. 1 8 des Vertrags über 
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins vom 4. April 185 3 für Handels- 
reisende bestimmte Abgabenbefreiung nur auf solche Reisende beschränkt, welche entweder für ihr 
eigenes oder für das Geschäft, in dessen Diensten sie stehen, Handelsreisen unternehmen. 
Nach einer Mittheilung der Königlich Preußischen Staatsregierung sollen jedoch vom Anfange 
laufenden Jahres ab im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie auch solche Handels- 
reisende aus den übrigen Zollvereinsstaaten, welche behufs des Einsammelns von Bestellungen 
oder des Waareneinkaufs für mehrere Geschäftshäuser Aufträge ausführen, abgabenfrei zu- 
gelassen werden. 
Demnach können künftig an hierländische Handelsreisende auch nach dem Königreiche 
Preußen Gewerbelegitimationskarten nach dem Probeeintrage unter 3 in dem den Verordnungen 
vom 6. Mai 1864 und 19. November 1 866 beigedruckten Formulare unter A (Seite 200 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864 und Seite 248 vom Jahre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.