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des Eintreffens in der Garnison oder dem Commando-2c. Orte, nicht aber der Tag des
Abgangs berücksichtigt wird.
8134.
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Ngr. und, wenn sie kein Brod
gegeben haben, mit 4 Ngr. vergütet, so daß von den vollen 5 Ngr.
21 Ngr. auf den Marsch-Verpflegungszuschuß,
1 Ngr. Brodgeld — Marsch-Brodgeld — und
11 Ngr. auf den beizutragenden Löhnungstheil des Soldaten
gerechnet werden.
8135.
Die von den Gemeinden gelieferte Fourage wird nach folgenden Sätzen vergütet:
für eine schwere Ration:
—-6 Ngr. 8Pf.
für eine mittlere Ration:
—-6 Ngr. 4Pf.
für eine leichte Ration:
—- 6 Ngr. —.
8136.
Für die nach § 73 von den Ortsbehörden anzuweisenden kleineren Exercirplätze findet
nur insofern eine Vergütung statt, als dabei ein wirklicher Aufwand entstanden, oder eine
Nutzung entzogen worden ist.
Im letzteren Falle erfolgt die Feststellung der zu gewährenden Entschädigung in der §6 17
bestimmten Maße.
137.
Für das Unterkommen, wenn solches die Obrigkeiten den erkrankten Militärpersonen nach
§9 verschafft haben, sowie für die dabei nöthige Beleuchtung und Heizung, werden den
betreffenden Communen:
a) bei einem einzelnen, auf diese Weise untergebrachten Mann monatlich
Zwei Thaler
oder wöchentlich-
- . 15 Ngr. —,
insofern hingegen
b) mehrere Mannschaften in ein und dasselbe Local aufgenommen werden, die vorgedachten
2 Thlr. nur für einen derselben, für die übrigen aber monatlich
Ein Thaler
oder wöchentlich
7 Ngr. 5 Pf.
vergütet.