Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 548 — 
des Eintreffens in der Garnison oder dem Commando-2c. Orte, nicht aber der Tag des 
Abgangs berücksichtigt wird. 
8134. 
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Ngr. und, wenn sie kein Brod 
gegeben haben, mit 4 Ngr. vergütet, so daß von den vollen 5 Ngr. 
21 Ngr. auf den Marsch-Verpflegungszuschuß, 
1 Ngr. Brodgeld — Marsch-Brodgeld — und 
11 Ngr. auf den beizutragenden Löhnungstheil des Soldaten 
gerechnet werden. 
8135. 
Die von den Gemeinden gelieferte Fourage wird nach folgenden Sätzen vergütet: 
für eine schwere Ration: 
—-6 Ngr. 8Pf. 
für eine mittlere Ration: 
—-6 Ngr. 4Pf. 
für eine leichte Ration: 
—- 6 Ngr. —. 
8136. 
Für die nach § 73 von den Ortsbehörden anzuweisenden kleineren Exercirplätze findet 
nur insofern eine Vergütung statt, als dabei ein wirklicher Aufwand entstanden, oder eine 
Nutzung entzogen worden ist. 
Im letzteren Falle erfolgt die Feststellung der zu gewährenden Entschädigung in der §6 17 
bestimmten Maße. 
137. 
Für das Unterkommen, wenn solches die Obrigkeiten den erkrankten Militärpersonen nach 
§9 verschafft haben, sowie für die dabei nöthige Beleuchtung und Heizung, werden den 
betreffenden Communen: 
a) bei einem einzelnen, auf diese Weise untergebrachten Mann monatlich 
Zwei Thaler 
oder wöchentlich- 
- . 15 Ngr. —, 
insofern hingegen 
b) mehrere Mannschaften in ein und dasselbe Local aufgenommen werden, die vorgedachten 
2 Thlr. nur für einen derselben, für die übrigen aber monatlich 
Ein Thaler 
oder wöchentlich 
7 Ngr. 5 Pf. 
vergütet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.