Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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annoch im activen Dienste befindlich sind, an das Civilgericht des Garnisonortes, bez. 
an das Gerichtsamt Königstein, wenn die Betreffenden dagegen aus dem Militärverhältnisse 
immittelst ausgeschieden sind oder, wenn sie zur Landwehr oder zur Reserve oder zu den auf 
unbestimmte Zeit von ihrem Truppentheile Beurlaubten gehören, an das Civilgericht ihres 
Wohnorts zur Fortstellung abzugeben, gleichzeitig auch alle Depositen und die sonst etwa in 
ihrer Verwahrung befindlichen Gegenstände, welche auf diese bürgerlichen Rechtssachen Bezug 
haben, an die zur Fortstellung der letzteren zuständigen Civilgerichte gelangen zu lassen. 
82. 
Die Kriegsgerichte haben die in den bei ihnen anhängig gewordenen und an die Civil— 
gerichte übergehenden bürgerlichen Rechtssachen als Parteien betheiligten Militär- und Civil— 
personen vor Ablauf des gegenwärtigen Jahres schriftlich davon zu benachrichtigen, an welches 
Civilgericht die betreffenden Rechtssachen mit dem 1. Januar 1868 übergehen. 
83. 
In allen diesen bei anderen, als den zeitherigen Gerichtsbehörden fortzustellenden Rechts- 
sachen haben die Betheiligten Dasjenige, was= ihnen bei den zeitherigen Gerichtsbehörden zu 
thun oblag, bei den Behörden, an welche ihre Sachen abgegeben werden, zu verrichten, inson- 
derheit auch daselbst die von den bisherigen Behörden anberaumten Termine ohne neue Ladung, 
und zwar bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile abzuwarten, welche ihnen in den Lad- 
ungen oder sonstigen Erlassen der bisherigen Behörden angedroht sind oder kraft der Gesetze 
von selbst eintreten. 
84. 
Werden von einem Kriegsgerichte in einer bei demselben anhängig gewordenen Rechts- 
sache innerhalb der letzten zehn Tage des Decembers dieses Jahres Erkenntnisse oder in Rechts- 
kraft übergehende Verordnungen eröffnet und sind die Betheiligten gemeint, Rechtsmittel gegen 
dieselben einzuwenden, so haben sie dieß, bei Verlust des Rechtsmittels, entweder bis zum 
3 1. December des gegenwärtigen Jahres bei dem Kriegsgerichte, oder nachher, jedoch inner- 
halb der von der Eröffnung an zu berechnenden gesetzlichen Frist, bei dem vom 1. Januar 
1868 ab zuständigen Cioilgerichte zu bewirken. 
Die Entschließung darauf hat die Civilgerichtsbehörde zu fassen, vor welche die Sache 
nach dem 1. Januar gehört. 
85. · 
Die bei den Kriegsgerichten in Rechtssachen der vorstehend gedachten Art entstandenen 
und bei deren Uebergang an die betreffenden Civilgerichtsbehörden noch nicht bezahlten Gerichts- 
kosten sind von den letzteren Behörden, bez. zugleich mit den bei ihnen selbst erwachsenden
	        
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