Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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annoch  im  activen  Dienste  befindlich  sind,  an  das  Civilgericht  des  Garnisonortes,  bez.
an  das  Gerichtsamt  Königstein,  wenn  die  Betreffenden  dagegen  aus  dem  Militärverhältnisse
immittelst  ausgeschieden  sind  oder,  wenn  sie  zur  Landwehr  oder  zur  Reserve  oder  zu  den  auf
unbestimmte  Zeit  von  ihrem  Truppentheile  Beurlaubten  gehören,  an  das  Civilgericht  ihres
Wohnorts  zur  Fortstellung  abzugeben,  gleichzeitig  auch  alle  Depositen  und  die  sonst  etwa  in
ihrer  Verwahrung  befindlichen  Gegenstände,  welche  auf  diese  bürgerlichen  Rechtssachen  Bezug
haben,  an  die  zur  Fortstellung  der  letzteren  zuständigen  Civilgerichte  gelangen  zu  lassen.

82.

Die  Kriegsgerichte  haben  die  in  den  bei  ihnen  anhängig  gewordenen  und  an  die  Civil—
gerichte  übergehenden  bürgerlichen  Rechtssachen  als  Parteien  betheiligten  Militär-  und  Civil—
personen  vor  Ablauf  des  gegenwärtigen  Jahres  schriftlich  davon  zu  benachrichtigen,  an  welches
Civilgericht  die  betreffenden  Rechtssachen  mit  dem  1.  Januar  1868  übergehen.

83.

In  allen  diesen  bei  anderen,  als  den  zeitherigen  Gerichtsbehörden  fortzustellenden  Rechtssachen
  haben  die  Betheiligten  Dasjenige,  was=  ihnen  bei  den  zeitherigen  Gerichtsbehörden  zu
thun  oblag,  bei  den  Behörden,  an  welche  ihre  Sachen  abgegeben  werden,  zu  verrichten,  insonderheit
  auch  daselbst  die  von  den  bisherigen  Behörden  anberaumten  Termine  ohne  neue  Ladung,
und  zwar  bei  Vermeidung  derjenigen  Rechtsnachtheile  abzuwarten,  welche  ihnen  in  den  Ladungen
  oder  sonstigen  Erlassen  der  bisherigen  Behörden  angedroht  sind  oder  kraft  der  Gesetze
von  selbst  eintreten.

84.

Werden  von  einem  Kriegsgerichte  in  einer  bei  demselben  anhängig  gewordenen  Rechtssache
  innerhalb  der  letzten  zehn  Tage  des  Decembers  dieses  Jahres  Erkenntnisse  oder  in  Rechtskraft
  übergehende  Verordnungen  eröffnet  und  sind  die  Betheiligten  gemeint,  Rechtsmittel  gegen
dieselben  einzuwenden,  so  haben  sie  dieß,  bei  Verlust  des  Rechtsmittels,  entweder  bis  zum
3  1.  December  des  gegenwärtigen  Jahres  bei  dem  Kriegsgerichte,  oder  nachher,  jedoch  innerhalb
  der  von  der  Eröffnung  an  zu  berechnenden  gesetzlichen  Frist,  bei  dem  vom  1.  Januar
1868  ab  zuständigen  Cioilgerichte  zu  bewirken.

Die  Entschließung  darauf  hat  die  Civilgerichtsbehörde  zu  fassen,  vor  welche  die  Sache
nach  dem  1.  Januar  gehört.

85.  ·

Die  bei  den  Kriegsgerichten  in  Rechtssachen  der  vorstehend  gedachten  Art  entstandenen
und  bei  deren  Uebergang  an  die  betreffenden  Civilgerichtsbehörden  noch  nicht  bezahlten  Gerichtskosten
  sind  von  den  letzteren  Behörden,  bez.  zugleich  mit  den  bei  ihnen  selbst  erwachsenden