Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Kosten, von den Betheiligten einzuziehen und sodann an die 8 7 bezeichnete Militärbehörde 
einzusenden. 
86. 
In derselben Weise, wie solches hinsichtlich der auf anhängige Rechtssachen bezüglichen 
Acten im § 1 vorgeschrieben worden, ist auch mit der Abgabe der bei den Kriegsgerichten be- 
findlichen letztwilligen Verfügungen zu verfahren, deren Errichter sich noch am Leben befinden. 
Die bei Kriegsgerichten befindlichen letzten Willen solcher aus dem Militärverbande aus- 
geschiedener Personen jedoch, welche zur Zeit in Sachsen keinen Wohnsitz haben oder deren 
gegenwärtiger Wohnsitz unbekannt ist, sind an das Gerichtsamt im Bezirksgerichte Dresden 
zur weiteren Verfügung abzugeben. 
An ebendieselbe Behörde sind auch die in Aufbewahrung eines Kriegsgerichts befindlichen 
Gegenstände, hinsichtlich deren der Berechtigte dem Gerichte nicht bekannt ist, zur ferneren 
Aufbewahrung und bez. weiteren Verfügung darüber abzugeben. 
7. 
Alle in den bei Kriegsgerichten anhängig gewordenen und beendigten Rechtssachen, ein- 
schließlich derjenigen, bei welchen es sich nur noch um Einziehung kriegsgerichtlicher Kosten 
handelt, ergangenen Acten sind an das Gouvernementsgericht zu Dresden behufs der Auf- 
bewahrung, bez. nach vorher von ihm bewirkter Kostenbeitreibung, abzugeben. 
Werden in Rechtssachen, die nach dermaliger Sachlage für beendigt zu achten sind, von 
Betheiligten in der Folge noch Anträge gestellt, so sind die betreffenden Acten an die nach 
§ 1gegenwärtiger Verordnung rücksichtlich dieser Rechtssachen zuständigen Cirilgerichte zur 
Entschließung auf die gestellten Anträge und zur weiteren Verfügung abzugeben. 
88. 
Zu 88 10 fg. 
Für die sofortige Unterbringung der von den Militärgerichten auf Requisition der Civil- 
gerichte abgepfändeten Sachen haben die Civilgerichte Sorge zu tragen, sobald ihnen durch 
die Militärgerichte von der erfolgten Auspfändung Nachricht gegeben und sie um Abholung 
der abgepfändeten Sachen ersucht worden sind. 
Befindet sich das requirirende Civilgericht nicht an einem und demselben Orte mit dem 
requirirten Militärgerichte, so sind die von Letzterem abgepfändeten Sachen dem Cirilgerichte 
des Ortes, in welchem das Militärgericht seinen Sitz hat, zum Behufe einstweiliger Unter- 
bringung und entsprechender Vernehmung mit dem requirirenden Civilgerichte, zur Verfügung 
zu stellen. 
89. 
Zu 88 46 und 47. 
Der Versiegelung des Nachlasses hat ein von dem am Orte befindlichen Befehlshaber
	        
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