Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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vom 13. Februar dieses Jahres und die oben bemerkte Ermächtigung der Regierung als auf- 
gehoben, beziehendlich erledigt anzusehen ist. 
Dresden, am 19. December 1867. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
  
MÆ 152. Verordnung, 
die Ein- und Ausfuhr von Spielkarten betreffend; 
vom 16. December 1867. 
Zur Ausführung von Art. 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutchsen Bunde, Bayern, 
Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, und 
Nr. 3 des Schlußprotokolls vom 8. Juli dieses Jahres (Seite 81 fg. des Bundesgesetz- 
blattes des Norddeutschen Bundes) wird Folgendes verordnet: 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Das bisherige Verbot der Einfuhr fremder Spielkarten — (Bekanntmachung, das 
Verbot des Einbringens ausländischer Spielkarten betreffend, vom 31. Mai 1834, Seite 152 
der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) — wird vom 1. Januar 
1868 ab aufgehoben. « 
82VondiesemZeitpunkteanunterliegenalleindasKönigreichSachsenzumVer- 
bleibe daselbst eingeführten Spielkarten, beziehendlich neben dem tarifmäßigen Eingangszolle, der- 
selben Stempelabgabe, welche nach § 3 des Gesetzes, außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer 
betreffend, vom 13. September 1850 (Seite 212 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1850), verbunden mit § 3 des Gesetzes, den Wegfall der außerordentlichen Zu- 
schläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 5. December 1863 (Seite 768 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1863), von im Inlande erzeugten Spielkarten zu entrichten ist. 
B. 
Verfahren in Bezug auf Spielkarten, welche aus dem Vereinsauslande 
eingeführt werden. 
G 3. Zur Anmeldung vereinsausländischer Spielkarten, sowie zur Entrichtung der 
Stempelabgabe ist Derjenige verpflichtet, welcher vereinsausländische Spielkarten entweder un- 
mittelbar aus dem Vereinsauslande oder mittelbar unter Zollcontrole nach Sachsen einführt.
	        
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