Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Bei der Einführung von Spielkarten unmittelbar aus dem Vereinsauslande sind, gleich— 
viel ob die Einfuhre in zollfreien, oder zollpflichtigen Mengen, oder in verpacktem, oder un— 
verpacktem Zustande erfolgt, die Vorschriften zu beobachten, welche das Zollgesetz und die Zollordnung 
vom 3. April 1838 (Seite 290 fg. und Seite 300 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1838) in Bezug auf die Einfuhr und Anmeldung verpackter Waaren vom Auslande enthält. 
84. Die Anmeldung, sowie die Entrichtung der Stempelabgabe ist an denselben Hebe- 
stellen zu bewirken, bei welchen nach Vorschrift der Zollordnung vom 3. April 1838 und der 
Verordnung über die Behandlung der mit den Staatsposten ein= und ausgehenden Waaren, 
sowie nach dem provisorischen allgemeinen Regulative über die zollamtliche Behandlung des 
Güter= und Effectentransports auf den Eisenbahnen und den in dieser Beziehung später er- 
gangenen Bestimmungen die Anmeldung und die Entrichtung des Eingangsgzolls stattfindet. 
#. Die Zollhebestelle besorgt oder vermittelt ohne weitere Kosten die Abstempelung 
der mit der gesetzlichen Stempelabgabe vernommenen Spiele. 
C. 
Verfahren in Bezug auf die Einfuhr vereinsländischer, sowie in anderen 
Vereinsstaaten bereits verzollter vereinsausländischer Spielkarten. 
§66. Vereinsländische, sowie in anderen Vereinsstaaten bereits verzollte vereinsausländische 
Spielkarten dürfen nur nach vorgängiger Anmeldung bei der Abfertigungsstelle im Versendungs- 
orte, oder bei der Abfertigungsstelle, an welche der Versendungsort in dieser Beziehung gewiesen 
ist, und nach Ausbringung eines Uebergangsscheins nach Sachsen eingeführt werden. 
Der Einbringer derartiger Spielkarten ist verpflichtet, letztere mit unverletztem Verschlusse 
dem im Uebergangsscheine benannten Erledigungsamte zu gestellen. 
S# 7. Zur Erledigung der Uebergangsscheine, sowie zur Erhebung der Stempelabgabe 
sind ermächtigt: 
a) die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter, 
b) die Untersteuerämter, 
C) die Nebenzollämter I. Classe. 
Dieselben besorgen oder vermitteln ohne weitere Kosten die Abstempelung der mit der 
gesetzlichen Stempelabgabe vernommenen Spiele. 
D. 
Verfahren bei der Durchfuhr von vereinsländischen und vereinsausländischen 
Spielkarten. 
& Ausländische Spielkarten, welche unter Zoll= oder Uebergangsschein-Controle durch 
Sachsen durchgeführt werden, unterliegen der Stempelabgabe nicht. 
1867. 85
	        
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