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Abschnitt 8 der Verordnung des Finanzministeriums vom 14. December 1866, einige
Nachträge zur Postordnung vom 7. Juni 1859 betreffend (Seite 230 des Gesetz- und
Verordnungsblattes vom Jahre 1860), werden aufgehoben und es treten an deren Stelle
die nachstehenden Bestimmungen:
Drucksachen.
Für Drucksachen wird ohne Unterschied der Entfernung das Porto für je 2 4 Loth
oder einen Bruchtheil davon auf #3. Neugroschen — Drei Pfennige, mithin für dergleichen
Sendungen «
bis 23 Loth einschließlich auf 3 Pfennige,
über 2 5 "O 6 "
- 5. 74 — 9 —
J. 10 " . 12
= 10 12 - 15 "
- 121 15 - -18
festgestellt.
Drucksachen, welche gegen diese ermäßigte Taxe versendet werden sollen,
müssen frankirt sein und werden bei der Briefpost nur bis zum Gewichte von 1 Pfund
einschließlich angenommen.
Zur Frankirung sind vom Absender Postfreimarken zu verwenden und auf der Adreßseite
oben rechts aufzukleben.
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung
gelangen oder den nachstehend § 2 vorgeschriebenen Bestimmungen nicht entsprechen,
sonst aber zur Sendung mit der Briefpost sich eignen, unterliegen dem tarifmäßigen Briefporto.
Für unzureichend frankirte, im Uebrigen aber den Bestimmungen § 2 entsprechende Drucksachen
wird nur für den nicht frankirten Gewichtstheil das tarifmäßige Porto angesetzt.
Beschaffenheit der Drucksachen.
#&2. 1. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe (§& 1) können befördert
werden:
alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechani-
schem Wege hergestellte, nach ihrem Formate und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände.
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks
hergestellten Schriftstücke.
2. Die Sendungen müssen offen und zwar entweder ein fach zusammengefaltet,
oder in ungeschlossenen Couverts, oder unter schmalem Streif= oder Kreuzband
eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und