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Viertes Capitel.
Von den Verbrechen wider das Leben und einigen verwandten Verbrechen.
Art. 155.
Mord.
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen um das Leben bringt, wird, wenn er
die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, als Mörder mit lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe belegt, soweit nicht für besondere Fälle etwas Anderes festgesetzt ist.
Art. 156.
Todtschlag.
Ist die vorsätzliche und widerrechtliche Tödtung eines Menschen nicht mit Ueberlegung
ausgeführt worden, so ist sie als Todtschlag anzusehen, und, soweit nicht für besondere Fälle
etwas Anderes bestimmt ist, mit Zuchthausstrafe von acht bis zu dreißig Jahren zu ahnden.
War der Thäter durch Mißhandlungen oder besonders schwere Beleidigungen anderer Art
zum Zorne gereizt und dadurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, so kann bis auf
Arbeitshaus von einem Jahre herabgegangen werden.
Art. 157.
Tödtung eines Einwilligenden.
Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zu der
Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß= oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren
zu erkennen.
Art. 158.
Unterstützung beim Selbstmorde.
Die Verleitung eines Anderen zum Selbstmorde oder einem Versuche desselben, sowie
die Unterstützung bei dem einen oder dem anderen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft.
Art. 159.
Kindestödtung.
Eine Mutter, welche ihr außer der Ehe empfangenes und geborenes, und wenn sie in der
Ehe lebt, ihr im Ehebruche oder vor Eingehung der Ehe mit einem Anderen als ihrem Ehe-
manne erzeugtes Kind während der Geburt oder in den ersten vierundzwanzig Stunden nach
derselben um das Leben bringt, ist mit Zuchthausstrafe von drei bis acht Jahren, und wenn
sie den Entschluß zur Tödtung des Kindes schon vor der Entbindung gefaßt hat, mit Zucht-
hausstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren zu belegen.
1868. 127