Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auch haben Wir Uns bewogen gefunden, dieser Bank die im 6###c des Nachtrags ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt 
worden. 
Dresden, den 4. Januar 1868. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung und auf Grund des von der legal ein- 
berufenen Generalversammlung am 13. Mai 1867 gefaßten Beschlusses ist an den mittelst 
Allerhöchsten Decrets vom 18. Juli 1865 bestätigten Statuten der Sächsischen Bank zu 
Dresden Folgendes abgeändert, bez. hinzugefügt worden. 
Zu 811,2. 
An Stelle des Satzes: „Erworbene und beliehene Wechsel und Handelseffecten dürfen 
in der Regel auf nicht länger als drei Monate ausgestellt sein und müssen mindestens drei 
gute Unterschriften tragen“ ist zu setzen: 
„In der Regel sollen erworbene und beliehene Wechsel und Handelseffecten auf 
nicht länger als drei Monate ausgestellt und mit mindestens drei guten Unterschriften 
versehen sein“ 
nach 6 11 als neuer 6 11b. 
Die Bank ist berechtigt, im Giroverkehre Giroanweisungen, auf den Inhaber lautend, in 
beliebigen Beträgen und Summen auszugeben. 
& 1 1c. 
Derjenige, welcher der Bank zum Versatze oder im Giroverkehre eine der Vindication 
unterliegende Sache übergiebt, wird der Regel nach als rechtmäßiger Eigenthümer angesehen. 
Behauptet ein Dritter an dieser Sache ein näheres und besseres Recht zu haben, so ist die 
Bank nur in dem Falle zur unentgeltlichen Zurückgabe der Sache an den Dritten verpflichtet, 
wenn dieser unter genauer Angabe der unterscheidenden Kennzeichen vor der Uebergabe der 
Sache bei der Bank schriftlich angezeigt hat, daß ihm dieselbe durch Raub oder Diebstahl ab- 
handen gekommen oder verloren gegangen sei, und trotzdem die Bank die in Frage stehende 
Sache innerhalb der nächsten drei Menate, von der erfolgten Anzeige an gerechnet, in un- 
1868. 7
	        
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