veränderter Gestalt angenommen hat. In einem solchen Falle hat der Dritte zur Begründung
seines Anspruchs nur den Grund desselben wie das behauptete Eigenthum vor der Gerichts—
behörde eidlich zu bestärken.
In allen anderen Fällen, insbesondere wenn die Sache erst drei Monate nach der An—
zeige der Bank übergeben worden ist, oder wenn die Sache bereits vor der Anzeige von der
Bank als Pfand oder im Giroverkehre angenommen worden war, oder in veränderter Gestalt
zur Bank gebracht wird, oder auf Grund der erstatteten Anzeige nicht mit ausreichender Sicherheit
erkannt werden konnte, erhält der sich legitimirende Eigenthümer die verpfändete Sache
nur gegen Entrichtung des Guthabens der Bank sammt Zinsen und Kosten, oder, wenn die
Sache bereits veräußert worden, den nach Abzug der Forderung der Bank etwa verbliebenen
Ueberschuß, dafern die Sache oder der Ueberschuß nicht bereits an den Inhaber des von der
Bank hierüber ausgestellten Scheines ausgeantwortet worden ist.
Beschlagnahmen der bei der Bank verpfändeten oder der Bank im Giroverkehre übergebenen
Gegenstände, wie die Vollstreckung der Hülfe in solche Gegenstände sind, insoweit
es sich nicht nach völliger Tilgung der Forderung der Bank nur noch um einen Ueberschuß
handelt, unzulässig und unwirksam.
Verfällt der Pfandgeber oder der Inhaber eines Giroconto's in Concurs, so ist die Bank
gehalten, die verpfändete oder im Giroverkehre ihr übergebene Sache nur gegen Bezahlung
der ihr gegen jenen zustehenden Forderung abzuliefern, und kann, wenn diese Zahlung nicht
erfolgt, die in Rede stehende Sache selbstständig zur Veräußerung bringen, welchenfalls sie
nur nach Deckung ihres Guthabens nebst Zinsen und Kosten den verbleibenden Ueberschuß an
die Concursmasse abzugeben hat.
Wenn die Bank wegen ihrer Forderung aus einem Pfandgeschäfte zur Verfallzeit, oder
im Giroverkehre auch am nächstfolgenden Tage nach dem Verfalltage der ihr übergebenen
Papiere nicht oder nicht vollständig befriedigt wird, so ist dieselbe berechtigt, sofort und ohne
Beachtung irgend welcher Förmlichkeit die ihr als Pfand oder im Giroverkehre übergebene
Sache entweder öffentlich durch einen Notar oder einen verpflichteten Auctionator versteigern,
oder durch einen verpflichteten Makler an ihrem Sitze, bez. dem Sitze ihrer Filiale oder
Agentur, bei welcher das Geschäft abgeschlossen worden, oder auch an einem anderen, von ihr
beliebig zu wählenden Börsen= oder Handelsplatze aus freier Hand verkaufen zu lassen und
sich aus dem Erlöse wegen ihrer Forderung an Hauptschuld, Zinsen, Kosten und sonstigen
Verwendungen bezahlt zu machen.
11d.
Wenn im Giroverkehre der Inhaber der Anweisung den Betrag der letzteren nicht in
dem Zeitraume von der Ausstellung der Anweisung bis zum Ablaufe der auf den Monat der
Ausstellung zunächst folgenden sechs Monate erhebt, so ist die Bank berechtigt, die angewiesene