Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

veränderter  Gestalt  angenommen  hat.  In  einem  solchen  Falle  hat  der  Dritte  zur  Begründung
seines  Anspruchs  nur  den  Grund  desselben  wie  das  behauptete  Eigenthum  vor  der  Gerichts—
behörde  eidlich  zu  bestärken.

In  allen  anderen  Fällen,  insbesondere  wenn  die  Sache  erst  drei  Monate  nach  der  An—
zeige  der  Bank  übergeben  worden  ist,  oder  wenn  die  Sache  bereits  vor  der  Anzeige  von  der
Bank  als  Pfand  oder  im  Giroverkehre  angenommen  worden  war,  oder  in  veränderter  Gestalt
zur  Bank  gebracht  wird,  oder  auf  Grund  der  erstatteten  Anzeige  nicht  mit  ausreichender  Sicherheit
  erkannt  werden  konnte,  erhält  der  sich  legitimirende  Eigenthümer  die  verpfändete  Sache
nur  gegen  Entrichtung  des  Guthabens  der  Bank  sammt  Zinsen  und  Kosten,  oder,  wenn  die
Sache  bereits  veräußert  worden,  den  nach  Abzug  der  Forderung  der  Bank  etwa  verbliebenen
Ueberschuß,  dafern  die  Sache  oder  der  Ueberschuß  nicht  bereits  an  den  Inhaber  des  von  der
Bank  hierüber  ausgestellten  Scheines  ausgeantwortet  worden  ist.

Beschlagnahmen  der  bei  der  Bank  verpfändeten  oder  der  Bank  im  Giroverkehre  übergebenen
  Gegenstände,  wie  die  Vollstreckung  der  Hülfe  in  solche  Gegenstände  sind,  insoweit
es  sich  nicht  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  der  Bank  nur  noch  um  einen  Ueberschuß
handelt,  unzulässig  und  unwirksam.

Verfällt  der  Pfandgeber  oder  der  Inhaber  eines  Giroconto's  in  Concurs,  so  ist  die  Bank
gehalten,  die  verpfändete  oder  im  Giroverkehre  ihr  übergebene  Sache  nur  gegen  Bezahlung
der  ihr  gegen  jenen  zustehenden  Forderung  abzuliefern,  und  kann,  wenn  diese  Zahlung  nicht
erfolgt,  die  in  Rede  stehende  Sache  selbstständig  zur  Veräußerung  bringen,  welchenfalls  sie
nur  nach  Deckung  ihres  Guthabens  nebst  Zinsen  und  Kosten  den  verbleibenden  Ueberschuß  an
die  Concursmasse  abzugeben  hat.

Wenn  die  Bank  wegen  ihrer  Forderung  aus  einem  Pfandgeschäfte  zur  Verfallzeit,  oder
im  Giroverkehre  auch  am  nächstfolgenden  Tage  nach  dem  Verfalltage  der  ihr  übergebenen
Papiere  nicht  oder  nicht  vollständig  befriedigt  wird,  so  ist  dieselbe  berechtigt,  sofort  und  ohne
Beachtung  irgend  welcher  Förmlichkeit  die  ihr  als  Pfand  oder  im  Giroverkehre  übergebene
Sache  entweder  öffentlich  durch  einen  Notar  oder  einen  verpflichteten  Auctionator  versteigern,
oder  durch  einen  verpflichteten  Makler  an  ihrem  Sitze,  bez.  dem  Sitze  ihrer  Filiale  oder
Agentur,  bei  welcher  das  Geschäft  abgeschlossen  worden,  oder  auch  an  einem  anderen,  von  ihr
beliebig  zu  wählenden  Börsen=  oder  Handelsplatze  aus  freier  Hand  verkaufen  zu  lassen  und
sich  aus  dem  Erlöse  wegen  ihrer  Forderung  an  Hauptschuld,  Zinsen,  Kosten  und  sonstigen
Verwendungen  bezahlt  zu  machen.

11d.

Wenn  im  Giroverkehre  der  Inhaber  der  Anweisung  den  Betrag  der  letzteren  nicht  in
dem  Zeitraume  von  der  Ausstellung  der  Anweisung  bis  zum  Ablaufe  der  auf  den  Monat  der
Ausstellung  zunächst  folgenden  sechs  Monate  erhebt,  so  ist  die  Bank  berechtigt,  die  angewiesene