Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auch  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  dieser  Bank  die  im  6###c  des  Nachtrags  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  bedruckt
worden.
Dresden,  den  4.  Januar  1868.

Johann.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Mit  Genehmigung  der  Königlichen  Staatsregierung  und  auf  Grund  des  von  der  legal  einberufenen
  Generalversammlung  am  13.  Mai  1867  gefaßten  Beschlusses  ist  an  den  mittelst
Allerhöchsten  Decrets  vom  18.  Juli  1865  bestätigten  Statuten  der  Sächsischen  Bank  zu
Dresden  Folgendes  abgeändert,  bez.  hinzugefügt  worden.

Zu  811,2.

An  Stelle  des  Satzes:  „Erworbene  und  beliehene  Wechsel  und  Handelseffecten  dürfen
in  der  Regel  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  ausgestellt  sein  und  müssen  mindestens  drei
gute  Unterschriften  tragen“  ist  zu  setzen:

„In  der  Regel  sollen  erworbene  und  beliehene  Wechsel  und  Handelseffecten  auf
nicht  länger  als  drei  Monate  ausgestellt  und  mit  mindestens  drei  guten  Unterschriften
versehen  sein“

nach  6  11  als  neuer  6  11b.

Die  Bank  ist  berechtigt,  im  Giroverkehre  Giroanweisungen,  auf  den  Inhaber  lautend,  in

beliebigen  Beträgen  und  Summen  auszugeben.

&  1  1c.

Derjenige,  welcher  der  Bank  zum  Versatze  oder  im  Giroverkehre  eine  der  Vindication
unterliegende  Sache  übergiebt,  wird  der  Regel  nach  als  rechtmäßiger  Eigenthümer  angesehen.
Behauptet  ein  Dritter  an  dieser  Sache  ein  näheres  und  besseres  Recht  zu  haben,  so  ist  die
Bank  nur  in  dem  Falle  zur  unentgeltlichen  Zurückgabe  der  Sache  an  den  Dritten  verpflichtet,
wenn  dieser  unter  genauer  Angabe  der  unterscheidenden  Kennzeichen  vor  der  Uebergabe  der
Sache  bei  der  Bank  schriftlich  angezeigt  hat,  daß  ihm  dieselbe  durch  Raub  oder  Diebstahl  abhanden
  gekommen  oder  verloren  gegangen  sei,  und  trotzdem  die  Bank  die  in  Frage  stehende

Sache  innerhalb  der  nächsten  drei  Menate,  von  der  erfolgten  Anzeige  an  gerechnet,  in  un-1868.
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