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3. wenn nach der Art der Aussetzung gar keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
der ausgesetzten Person zu befürchten war, mit Gefängniß bis zu vier Monaten
zu bestrafen.
Art. 164 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Medicasterei.
ist aufgehoben.
Art. 165.
Tödtung aus Unbedachtsamkeit.
Wer durch Unbedachtsamkeit den Tod eines Menschen verursacht hat, ist mit Ge—
fängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren, oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu
bestrafen.
Fünftes Capitel.
Von den Verbrechen wider die Gesundheit.
Art. 166.
Körperverletzung.
Als Körperverletzungen sind außer denjenigen Einwirkungen auf den Körper eines An-
deren, durch welche eine Zerreißung oder Zerbrechung von Körpertheilen verursacht worden ist,
auch solche zu betrachten, welche eine Entzündung derselben, oder eine Störung des Gesammt-
befindens zur Folge gehabt haben. Sind Nachtheile für die Gesundheit durch gemüthliche
Eindrücke herbeigeführt worden, so ist solches einer Körperverletzung gleich zu achten, wenn
der Thäter gerade hierdurch einen solchen Nachtheil herbeizuführen beabsichtigte. Vergl. auch
Art. 168.
Art. 167.
Strafen der Körperverletzung.
Vorsätzlich zugefügte Körperverletzungen werden bestraft:
1. mit Arbeitshaus oder Zuchthaus von einem bis zu sechs Jahren, wenn der Verletzte
dadurch der Sprache, des Gesichts, des Gehörs, oder der Zeugungsfähigkeit beraubt,
oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar gemacht worden ist;
2. mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren, wenn dem Verletzten ein sonstiger Nachtheil
an seiner Gesundheit zugefügt worden, zu dessen Beseitigung keine gegründete Aussicht
vorhanden ist, oder wenn durch die That eine Verstümmelung, oder auffallende Ver-
unstaltung verursacht worden ist;
3. in geringeren Fällen mit Gefängniß bis zu einem Jahre. Beträgt die ausfallende Ge-
fängnißstrafe nicht über drei Monate, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu
dreihundert Thalern erkannt werden.
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