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Art. 168.
Zerrüttung der Geisteskräfte und verhinderte Ausbildung derselben.
Als Körperverletzung ist es auch zu betrachten, wenn Jemand einen Anderen in den Zu-
stand der Geisteszerrüttung versetzt, oder die Ausbildung der zu selbstständigem bürgerlichen
Bestehen erforderlichen Geisteskräfte eines Menschen unterdrückt hat. Und zwar sind bleibende
Nachtheile dieser Art den im Art. 167 unter 1, solche aber, zu deren Beseitigung eine ge-
gründete Aussicht vorhanden ist, den im Art. 167 unter 2 erwähnten Körperverletzungen
gleich zu achten.
Art. 169.
Besondere Bestimmung.
Ist die Absicht des Thäters bestimmt auf eine der im Art. 167 unter 1 oder 2 oder im
Art. 16 8 erwähnten Verletzungen (schwere Körperverletzung) gerichtet gewesen, und diese Ab-
sicht erreicht worden, so tritt Zuchthausstrafe von vier bis zu zwanzig Jahren ein.
In Fällen, wo eine bestimmte Absicht nicht anzunehmen ist, der Thäter jedoch eines ge-
fsährlichen Instruments sich bedient, oder besondere Veranstaltungen, woraus leicht eine gefähr-
liche Verletzung hervorgehen kann, getroffen hat, kann der Richter auch schon in den nach Art.
167 unter 2 zu beurtheilenden Fällen auf die daselbst unter 1 angedrohte Strafe, bei leichten
Körperverletzungen aber (Art. 167 unter 3), und selbst wenn gar keine Verletzung erfolgt ist,
auf Arbeitshaus bis zu zwei Jahren erkennen.
Art. 170.
Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge.
Wenn in Folge einer vorsätzlich zugefügten Körperverletzung der Tod des Verletzten ein-
getreten ist, ohne daß dieser Erfolg dem Thäter zum Vorsatze angerechnet werden kann, so ist,
dafern nicht nach Art. 169 eine schwerere Strafe eintritt, auf Arbeitshaus oder Zuchthaus
von einem bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Art. 171.
Erschwerungsgründe.
Sind vorsätzlich zugefügte Körperverletzungen
1. mittels hinterlistigen Anfalls, oder
2. von Mehreren nach vorgängiger Verabredung, oder
3. an Verwandten oder Verschwägerten in aufsteigender Linie, an Pflegeeltern während
der Dauer dieses Verhältnisses, oder an Wahleltern begangen worden,
so ist dieß bei Abmessung der nach Art. 167, 168, 169, 170 verwirkten Strafen als Er-
schwerungsgrund zu berücksichtigen.