Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 176. 
Körperverletzung bei Ausübung des Züchtigungsrechts. 
Wegen Körperverletzungen, welche durch Ueberschreitung eines gesetzlich bestehenden Züch— 
tigungsrechts zugefügt worden sind, kann bis auf die Hälfte der in diesem Capitel angedrohten 
Strafen erkannt werden. Lag denselben jedoch die im Art. 169, erster Abschnitt, erwähnte 
bestimmte Absicht zu Grunde, so tritt die volle gesetzliche Strafe ein. Hinsichtlich des Ver— 
fahrens gelten die in Art. 174, 175 enthaltenen Vorschriften. 
Sechstes Capitel. 
Von Verbrechen gegen die persönliche Freiheit. 
Art. 177. 
Raub. 
Wer durch Anwendung von Gewalt gegen Personen, oder durch wörtliche oder thatsäch— 
liche Drohungen, welche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten oder 
der Angehörigen desselben verbunden sind, in gewinnsüchtiger Absicht sich fremden beweglichen 
Gutes bemächtigt oder dessen Herausgabe erzwingt, wird als Räuber bestraft: 
1. mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, 
a) wenn der Tod Jemandes in Folge der gegen ihn verübten Gewalt oder durch 
andere Umstände herbeigeführt worden ist; 
b) wenn Jemand in Folge der gegen ihn verübten Gewalt eine schwere Körper— 
verletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten hat; 
c) wenn Jemand, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, kör- 
perlich gepeinigt worden ist; 
2. mit Zuchthausstrafe von acht bis vier und zwanzig Jahren, 
a) wenn sich der Räuber zur Verübung des Raubes mit Waffen versehen hat; 
b) wenn der Räuber in ein bewohntes Gebäude eingebrochen oder eingestiegen, oder 
zur Zeit der nächtlichen Ruhe in ein solches eingedrungen ist; 
C) wenn wenigstens drei Personen an dem Raube als Miturheber Theil genommen haben. 
Treffen die unter a, b und c aufgeführten Erschwerungsgründe oder zweie 
derselben zusammen, so tritt lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
3. bei dem Nichtvorhandensein der vorangegebenen erschwerenden Umstände mit fünf= bis 
fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe. 
Sind in dem Falle unter 3 nur Drohungen angewendet worden, oder ist 
in diesem Falle die bei der That, allein oder neben den Drohungen, angewen 
dete Gewalt nur eine geringe gewesen, so kann bis auf Arbeitshausstrafe von 
einem Jahre herabgegangen werden.
	        
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