Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zulässigkeit des Mahnverfahrens auf den ursprünglichen Gläubiger oder Schuldner, sonach 
auf die Personen, welche bei der Entstehung des Vertragsverhältnisses betheiligt gewesen sind, 
beschränken zu müssen geglaubt haben. 
Wenn jedoch eine Forderung, welche durch Vertrag begründet worden ist, eine auf Ver— 
trag beruhende bleibt, auch wenn in das Schuldverhältniß an Stelle des Berechtigten oder 
des Verpflichteten ein Erbe eingetreten oder der Anspruch, insbesondere durch Abtretung, an 
eine dritte Person gelangt ist, übrigens im & 28 ganz im Allgemeinen „der Gläubiger“ als 
Derjenige, welcher zu Stellung des Antrags auf Erlassung eines Zahlungsgebots berechtigt 
sein soll, bezeichnet ist und ebenso ein Mehreres nicht beansprucht wird, als daß der gedachte 
Antrag in der hier fraglichen Beziehung „die Angabe des Namens und Wohnorts des 
Schuldners“ enthalte, 
so mögen sich die Gerichte auch in Fällen der vorgedachten Art, sofern nur sonst ein 
sachliches Bedenken nicht obwaltet und vorausgesetzt, daß bei der Stellung des Antrags auf 
den Uebergang des Rechtes, beziehendlich der Verpflichtung in einer Weise Bezug genommen 
ist, daß bei Ausfertigung des Zahlungsgebots neben kürzlicher Angabe des Uebergangsgrundes 
dem Erfordernisse der Bezeichnung des nunmehrigen Gläubigers oder Schuldners genügt 
werden kann, an Erlassung eines Zahlungsgebots nicht weiter behindert erachten. 
Uebrigens bedarf es gegenüber den über den Inhalt und die Fassung eines Zahlungs— 
gebots bestehenden Vorschriften (zu vergl. 8 30 des oben bezeichneten Gesetzes, & 16 der 
Ausführungsverordnung zu selbigem und das der letzteren angefügte Formular unter O) 
weder in einem Falle obiger Art, noch auch in anderen Fällen der Zufertigung einer Abschrift 
des von dem Gläubiger auf Erlassung eines Zahlungsgebots gestellten Antrags oder der Zu— 
fertigung eines von dem Antragsteller etwa einzureichenden zweiten Exemplars des Antrags 
an Denjenigen, welcher gemahnt werden soll; es hat vielmehr die Einreichung eines zweiten 
Exemplars des gedachten Antrags ebenso, wie von Seiten der Gerichte die An- und Zufertigung 
einer Abschrift desselben künftig in jedem Falle zu unterbleiben. 
Auf Grund der Ermächtigung im § 37 des angeführten Gesetzes wird Solches mit Aller- 
höchster Genehmigung zur Nachachtung für Jeden, den es angeht, andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 29. Januar 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
Letzte Absendung: am 8. Februar 1868.
	        
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