Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Verbreiterung des Bahnkörpers der Zweigbahn von Coswig nach Meißen nach Maßgabe des 
deshalb entworfenen und von dem Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem 
Finanzministerium genehmigten Planes zu erstrecken. 
II. 
Durch die Verbreiterung der Zweigbahn werden die Fluren von 
Coswig, 
Brockwitz, 
Weinböhla, 
Zaschendorf 
Cölln 
und 
betroffen. 
Dresden, am 3. Februar 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
  
MÆ 16. Gesetz 
wegen verminderter Ausgabe der 5 procentigen Staatsschuldencassenscheine um 
Sechs und Erhöhung der 4procentigen Staatsschuld um 8 Millionen Thaler; 
vom 8. Februar 1868. 
Wia#, Johann, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen 
1c. 12c. 1c. 
erachten für angemessen, die Ausgabe der dem Gesetze vom 14. December 1 866 gemäß 
(Seite 268 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) nach Höhe von 12 
Millionen Thaler zu emittirenden fün sprocentigen Staatsschuldencassenscheine des Jahres 1867 
auf die Summe von Sechs Millionen Thaler einschränken und theils als Ersatz dafür zum Zwecke 
der Zurückerstattung der im Jahre 1866 aufgenommenen sechsprocentigen Handdarlehne, theils 
für andere besondere Staatszwecke eine entsprechende Vermehrung der vierprocentigen Staats- 
schuld eintreten zu lassen. 
Wir beschließen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: 
S# 1. Bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden ist eine Summe 
von Sechs Millionen Thaler in neuen, auf Grund des Gesetzes vom 1 4. December 1866 
ausgefertigten fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheinen so lange in Verwahrung zu halten, 
bis im Wege des Gesetzes darüber anderweit verfügt wird.
	        
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