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Verbreiterung des Bahnkörpers der Zweigbahn von Coswig nach Meißen nach Maßgabe des
deshalb entworfenen und von dem Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem
Finanzministerium genehmigten Planes zu erstrecken.
II.
Durch die Verbreiterung der Zweigbahn werden die Fluren von
Coswig,
Brockwitz,
Weinböhla,
Zaschendorf
Cölln
und
betroffen.
Dresden, am 3. Februar 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
MÆ 16. Gesetz
wegen verminderter Ausgabe der 5 procentigen Staatsschuldencassenscheine um
Sechs und Erhöhung der 4procentigen Staatsschuld um 8 Millionen Thaler;
vom 8. Februar 1868.
Wia#, Johann, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen
1c. 12c. 1c.
erachten für angemessen, die Ausgabe der dem Gesetze vom 14. December 1 866 gemäß
(Seite 268 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) nach Höhe von 12
Millionen Thaler zu emittirenden fün sprocentigen Staatsschuldencassenscheine des Jahres 1867
auf die Summe von Sechs Millionen Thaler einschränken und theils als Ersatz dafür zum Zwecke
der Zurückerstattung der im Jahre 1866 aufgenommenen sechsprocentigen Handdarlehne, theils
für andere besondere Staatszwecke eine entsprechende Vermehrung der vierprocentigen Staats-
schuld eintreten zu lassen.
Wir beschließen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt:
S# 1. Bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden ist eine Summe
von Sechs Millionen Thaler in neuen, auf Grund des Gesetzes vom 1 4. December 1866
ausgefertigten fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheinen so lange in Verwahrung zu halten,
bis im Wege des Gesetzes darüber anderweit verfügt wird.