Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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89.  Fäür  die  pünktliche  Einzahlung  der  planmäßigen  Zins-  und  Tilgungsmittel  ist:
Unser  Finanzministerium,  für  die  planmäßige  Verwendung  derselben:  der  Landtagsausschuß
zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  verantwortlich.

10.  Die  in  dem  Mandate  vom  26.  August  1830  (Seite  156  der  Gesetzsammlung
vom  Jahre  1830)  wegen  Gleichstellung  der  nach  der  ständischen  Bekanntmachung  vom
7.  Juli  1830  auszugebenden  neuen,  zu  3  Procent  zinsbaren  landschaftlichen  Obligationen
mit  den  älteren  Steuer-  und  Kammercreditcassenscheinen  ertheilten  Vorschriften  leiden  auf  die
dem  gegenwärtigen  Gesetze  gemäß  ausgefertigten  4  procentigen  Staatsschuldencassenscheine,  ingleichen
  auf  die  dazu  gehörigen  Talons  und  Coupons  durchgehends  ebenfalls  Anwendung.

&  11.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  beziehendlich  Unser  Finanzministerium
und  der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  8.  Februar  1868.

Johann.

61Su  Richard  Freiherr  von  Friesen.

&  17.  Bekanntmachung,

die  Herstellung  des  freien  Verkehrs  mit  dem  Herzogthume  Lauenburg  betreffend;
«  vom  10.  Februar  1868.

In  Verfolg  der  den  Zollanschluß  des  Herzogthums  Lauenburg  betreffenden  Bekanntmachung
vom  9.  vorigen  Monats  (Seite  37  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  erfolgter  Beendigung  der  Revision
der  nachsteuerpflichtigen  Waaren  im  Herzogthume  Lauenburg  mit  demselben  nunmehr  der  den
Zollvereinsverträgen  entsprechende  freie  Verkehr  mit  der  in  der  Bekanntmachung  vom  9.
vorigen  Monats  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Bieres  bezeichneten  Beschränkung  eintritt.

Dresden,  den  1  0.  Februar  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.