Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sind dieselben entweder bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär— 
Ehrenzeichens oder aus einer der vorstehend unter Nr. 2 a. b, c bezeichneten Ursachen in 
höherem Grade oder völlig (S& 38 und 37) erwerbsunfähig geworden, so wird ihnen die 
Pension dritter, resp. zweiter Classe gewährt. Ganzinvalide in Folge einer Verwundung vor 
dem Feinde (Nr. 2 a) empfangen neben der Pension die im § 44 festgesetzte Zulage von 
2 Thlr. monatlich und, wenn im Laufe der Zeit aus den unter Nr. 2 a, b, c bezeichneten 
Ursachen eine Verstümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt wird, auch die dafür 
45) ausgeworfenen Zulagen. 
52. 
Die Bestimmungen des § 51 finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, deren Invali- 
dität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem activen Militärdienste bereits anerkannt worden 
ist, die aber später in Folge der im § 51 unter Nr. 2 àa, b, c bezeichneten Ursachen in 
höherem Grade oder völlig erwerbsunfähig geworden sind. 
53. 
Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes erlittenen 
Beschädigung zur Geltung kommen sollen (§J 51 Nr. 2 b, c), müssen innerhalb der nächsten 
sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet werden. Die Beschädigung selbst muß 
aber vor derselben bereits festgestellt worden sein. 
54. 
Außer der Pension kann diesen Invaliden, wenn sie sich gut geführt haben, auch der 
Civilversorgungsschein ertheilt werden. 
855. 
Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungsweise 
1. mit den Oberfeuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, Vicefeldwebeln und Vice- 
wachtmeistern, 
2. mit den Sergeanten und Feuerwerkern erster und zweiter Classe, 
3. mit den Unteroffizieren, 
4. mit den übrigen Soldaten 
in gleichem Range stehen, ingleichen die zur Zeit noch dienenden Unterärzte nach ihrem Range, 
haben dieselben Invalidenversorgungsansprüche, welche den Militärpersonen der genannten vier 
Kategorieen zustehen. 
*656. 
Invaliden, welche nach dieser Verordnung keinen Anspruch auf Pension oder eine zeitliche 
Unterstützung (I6& 43) haben, kann zur Beförderung ihres Fortkommens nach dem Austritte 
aus der Armee dann, wenn entweder das Bedürfniß eine Unterstützung besonders nothwendig
	        
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