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Sind dieselben entweder bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Sächsischen Militär—
Ehrenzeichens oder aus einer der vorstehend unter Nr. 2 a. b, c bezeichneten Ursachen in
höherem Grade oder völlig (S& 38 und 37) erwerbsunfähig geworden, so wird ihnen die
Pension dritter, resp. zweiter Classe gewährt. Ganzinvalide in Folge einer Verwundung vor
dem Feinde (Nr. 2 a) empfangen neben der Pension die im § 44 festgesetzte Zulage von
2 Thlr. monatlich und, wenn im Laufe der Zeit aus den unter Nr. 2 a, b, c bezeichneten
Ursachen eine Verstümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt wird, auch die dafür
45) ausgeworfenen Zulagen.
52.
Die Bestimmungen des § 51 finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, deren Invali-
dität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem activen Militärdienste bereits anerkannt worden
ist, die aber später in Folge der im § 51 unter Nr. 2 àa, b, c bezeichneten Ursachen in
höherem Grade oder völlig erwerbsunfähig geworden sind.
53.
Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes erlittenen
Beschädigung zur Geltung kommen sollen (§J 51 Nr. 2 b, c), müssen innerhalb der nächsten
sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet werden. Die Beschädigung selbst muß
aber vor derselben bereits festgestellt worden sein.
54.
Außer der Pension kann diesen Invaliden, wenn sie sich gut geführt haben, auch der
Civilversorgungsschein ertheilt werden.
855.
Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungsweise
1. mit den Oberfeuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, Vicefeldwebeln und Vice-
wachtmeistern,
2. mit den Sergeanten und Feuerwerkern erster und zweiter Classe,
3. mit den Unteroffizieren,
4. mit den übrigen Soldaten
in gleichem Range stehen, ingleichen die zur Zeit noch dienenden Unterärzte nach ihrem Range,
haben dieselben Invalidenversorgungsansprüche, welche den Militärpersonen der genannten vier
Kategorieen zustehen.
*656.
Invaliden, welche nach dieser Verordnung keinen Anspruch auf Pension oder eine zeitliche
Unterstützung (I6& 43) haben, kann zur Beförderung ihres Fortkommens nach dem Austritte
aus der Armee dann, wenn entweder das Bedürfniß eine Unterstützung besonders nothwendig