Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

83.

Der  Zustand  des  Invaliden  ist  die  ganze  Basis  des  Attestes  und  muß  daher  von  seiner
Entstehung  an  bis  zu  seiner  dermaligen  Beschaffenheit  mit  seiner  seitherigen  Einwirkung  auf
die  Dienstverrichtung  so  ausführlich,  als  es  die  Schranken  eines  Attestes  erlauben,  von  dem
Militärarzte  beschrieben,  besonders  aber  müssen  bei  innerlichen  körperlichen  Fehlern  die  Krank—
heitserscheinungen  und  andere,  aus  dem  Habitus  hergenommene  Merkmale  angeführt  werden,
die  den  Arzt  auf  das  wirkliche  Vorhandensein  solcher  Fehler  zu  schließen  berechtigen.

Die  Angaben  der  Betheiligten  allein  dürfen  den  Arzt  nicht  leiten  oder  vermögen,  einen
Krankheitszustand  als  vorhanden  anzugeben,  von  welchem  er  sich  nach  Zusammenstellung  und
Vergleichung  aller  Unistände  nicht  vollkommen  —  soweit  solches  nach  ärztlichen  Einsichten
möglich  ist  —  hat  überzeugen  können.

84.

Wo  die  Veranlassung  zu  dem  die  Invalidität  begründenden  Zustande  dem  Arzte  bekannt
ist,  weil  dieser  bei  der  erlittenen  Beschädigung  oder  bei  anderer,  auf  den  Körper  nachtheilig
eingewirkter  Schädlichkeit  entweder  zugegen  war,  oder  gleich  darauf  zur  ärztlichen  oder  wund—
ärztlichen  Hülfsleistung  hinzugerufen  wurde  und  den  Kranken  behandelte,  hat  der  Arzt  solches
anzugeben;  wo  dieß  aber  nicht  der  Fall  war,  hat  derselbe  die  deßfalls  von  dem  Invaliden
gemachte  Aussage  anzuführen  und  sich  noch  darüber  auszusprechen,  ob  er  sich  aus  der  Be—
schaffenheit  des  vorhandenen  körperlichen  Fehlers  überzeugt  halte,  daß  derselbe  nach  ärztlichen
Grundsätzen  mit  Consequenz  aus  der  von  dem  Invaliden  angegebenen  Veranlassung  her—
zuleiten  sei.  Es  bleibt  nun  Sache  des  Commandanten,  sich  über  die  Aussage  nähere  Ge—
wißheit  zu  verschaffen,  oder,  wo  dieß  unmöglich,  zu  bezeugen,  daß  kein  Grund  vorhanden  sei,
die  Richtigkeit  derselben  in  Zweifel  zu  ziehen.

85.

Es  ist  nothwendig,  eine  allgemeine  Uebersicht  des  ärztlichen  Verfahrens  überhaupt,  mit
einer  ganz  allgemeinen  Bemerkung  über  die  innerlich  und  äußerlich  angewendeten  Arzneien,
zu  geben.  Starkwirkende  Arzneien,  desgleichen  künstliche  oder  natürliche  Mineralbrunnen
oder  Bäder  müssen  aber  besonders  namhaft  gemacht  werden.  Ferner  ist  die  Dauer  der  Kur,
ob  selbige  ununterbrochen  fortgesetzt  worden,  wie  der  Kranke  den  Anordnungen  Folge  geleistet
habe  und  wie  der  Erfolg  der  Kur  gewesen,  anzuführen.

Bei  der  Kur  solcher  Krankheiten  und  körperlichen  Fehler,  deren  Unheilbarkeit  nicht  deutlich
am  Tage  liegt,  muß  übrigens  die  gehörige  Zeit  genommen  und  kein  zur  möglichen  Heilung
schicklich  geglaubtes  Arzneimittel  unversucht  gelassen  werden,  indem  es  auf  eine  etwas  längere
oder  kürzere  Zeit  nicht  ankommt.