Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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89.

Der  Militärarzt  muß  bei  Abfassung  seiner  Invaliditätsatteste  auch  die  verschiedenen
Verhältnisse  und  Dienstobliegenheiten  der  Militärpersonen  gehörig  berücksichtigen  und  hiernach
beurtheilen,  inwiefern  die  körperlichen  Fehler  und  Gebrechen  bei  dem  einen  mehr,  bei  dem
anderen  weniger  die  Dienstverrichtungen  erschweren  oder  behindern  können.

810.

Es  wird  den  Militärärzten  auf  ihren  geleisteten  Amtseid  nochmals  eingeschärft,  bei  Ausstellung
  der  Invaliditätsatteste,  ohne  Rücksicht  auf  alle  etwaigen  Nebenumstände  und  Verhältnisse,
  zu  verfahren  und  lediglich  nur  ihrer  besten  Einsicht  und  Ueberzeugung  zu  folgen.

Jede  erwiesene  absichtliche  Unrichtigkeit  in  den  Angaben  des  Militärarztes,  welche  bei
einer  anderweitig  unternommenen  Untersuchung  des  Zustands  des  Offiziers  oder  Beamten,
oder  durch  die  Folge  der  Zeit  entdeckt  wird,  soll  an  dem  Aussteller  des  Attestes  mit  Festungsarrest
  geahndet  werden  und,  nach  Befinden  der  Umstände,  Cassation  zur  Folge  haben.

 

C.
Schema.

Da  den  auf  seine  Verabschiedung  angetragen  und  nachgewiesen  hat,  daß  er

A.  im  Jahre  .  als  ..  .  .  (wo?)  in  den  Dienst  getreten;  im  Jahre  .  .  .  .  .  befördert
  2c.,  vor  seinem  Eintritte  in  den  Militärdienst  alls  im  Königlichen
Dienste  angestellt  worden,  und  bkfs.  darin  activ  geblieben  ist;

B.  den  Feldzug  v0oo  (in  welchem  Verhältnisse)  mitgemacht;

C.  im  Dienste  (wie  und  wodurch)  beschädigt,  oder  in  Folge  des  Dienstes  (woran)  leidet,
und  dadurch  unfähig  sei,  den  Dienst  fortzusetzen:

so  erklären  wir  hiermit  nach  Einsicht  der  uns  vorgelegten  ärztlichen  und  dienstlichen
Zeugnisse,  daß  wir  keine  Veranlassung  haben,  die  darin  enthaltenen  Angaben  über  den
Gesundheitszustand  und  den  Einfluß  desselben  auf  die  Dienstfähigkeit  des  N.  N.  in
Zweifel  zu  ziehen.
Ort  und  Datum.

Bei  Subalternoffizieren:

die  Unterschrift  des  Regiments=  (Bataillons-)  Commandanten,  der  Stabsoffiziere  und  der
drei  ältesten  Subalternoffiziere.