Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bei Hauptleuten und höheren Offizieren: 
die der Regimentscommandanten, der Stabsoffiziere und des Brigade- (bei dem Schützen— 
regimente Divisions-) Commandanten. Bei den Jägern die des Bataillonscommandanten, 
zweier Hauptleute und des Divisionscommandanten; bei dem Train= und Pionnierbataillon 
die des Bataillonscommandanten, zweier Hauptleute, des Commandanten des Festungsartillerie- 
regiments, und des Artilleriecorpscommandanten (als Brigadecommandanten). 
Bei Regiments= und Bataillonscommandanten, welche für sich selbst bestehenden 
Bataillonen oder Abtheilungen vorstehen: 
die Unterschrift des Brigade-, des Divisionscommandanten, und resp. des commandirenden 
Generals, in Beziehung auf die unmittelbar unter demselben stehenden Truppentheile (Reserve- 
regimenter, Jägerabtheilungen). 
  
D. 
Schema 
zum Invaliditätsatteste eines Landwehroffiziers. 
Da der auf seine Verabschiedung von der Landwehr angetragen und nachgewiesen 
hat, daß er 
A. im Jahrer als in das Bataillon eingetreten rc. 
B. im Jahre bei der Uebung ( wodurch . . . .. und wie? 
..... beschädigt worden, so daß er zum ferneren Militärdienste eines Landwehr— 
offiziers völlig unfähig ist, so erklären wir hiermit, nach Einsicht der uns vorgelegten 
ärztlichen und Dienstzeugnisse und, nachdem wir uns von dem Gesundheitszustande 
und dem Einflusse desselben auf die Dienstfähigkeit des rc. selbst überzeugt haben, 
daß wir denselben durch die erlittene Beschädigung zur Fortsetzung des Dienstes als 
Landwehroffizier für unfähig halten. 
Ort und Datum. 
Bei Leutnants und Oberleutnants die Unterschrift des Bataillonscommandanten, zweier 
Hauptleute und dreier der ältesten Leutnants des Bataillons. 
Bei Hauptleuten und höheren Offizieren die Unterschrift des Brigade-, des Bataillons- 
commandanten und dreier Hauptlente. 
Der Ausdruck: „beschädigt worden“ bezieht sich auf Verletzungen, wie solche bei mili- 
tärischen Uebungen durch Zerplatzen von Schußwaffen, Stürzen mit dem Pferde, Ueberfahren, 
Ueberreiten, von Anderen ausgehenden Gebrauch des Schieß= oder blanken Gewehrs rc. zu- 
fällig entstehen kann. 
 
	        
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