Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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18. i 
Jetzt vorhandene objective Erscheinungen der 
Krankheit oder des Gebrechens. 
  
  
1—— —.. 
14. 
Motivirte Beurtheilung, ob die Klagen und 
Beschwerden des Mannes für begründet, für 
übertrieben oder für unbegründet zu erachten 
sind. 
  
  
16. 
Bis jetzt angewendete Heilmethoden und Mittel. 
  
16. 
Ob von fernerer Anwendung von Medica— 
menten Besserung oder Heilung zu erwarten 
ist und ob er überhaupt noch ärztlicher Be— 
handlung bedarf. 
  
17. 
Ob eine Badecur oder Anwendung der Elec- 
tricität Besserung oder Heilung verspricht. 
  
18. · 
Ob durch mechanische Mittel: Bruchband, Sus- 
pensorien, Brille 2c. 
der Zustand erleichtert werden und Diensttüch- 
tigkeit herbeigeführt werden kann. 
  
19. 
Ob durch das vorhandene Leiden oder Ge- 
brechen unbedingte Untüchtigkeit zum ferne- 
ren Militärdienste herbeigeführt wird, oder ob 
Aussicht vorhanden, daß der Mann in einiger 
Zeit wieder völlig tüchtig zum Militärdienste 
werde, oder ob derselbe zum Garnisondienste, 
oder für den Sanitäts-, Magazin-, Hand- 
werkerdienst (Halbinvalid) noch tüchtig ist. 
 
	        
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