Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

  
  
20. 
Ob der Mann, 
wenn untüchtig, noch erwerbsfähig, und zwar: 
a) ob völlig erwerbsfähig (Invalid 4. Cl.), 
oder 
b) in minderem Gradeerwerbsunfähig 
(Invalid 3. Classe), oder 
Jc) in höherem Grade erwerbsunfähig 
(Invalid 2. Classe), oder 
d) völlig erwerbsunfähig (Invalid 1. 
Classe). 
  
  
  
21. 
Ob daher der Mann: 
Halbinvalid, oder Ganzinvalid, und wenn letz— 
  
teres, 1. 2. 3. oder 4. Classe und unbe- 
dingt und für immer, oder nur auf Zeit, 
und solchenfalls, auf wie lange. 
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Anmerkung. Als Beschädigungen bei Ausübung des Dienstes (s. oben unter Nr. 10) 
sind nur solche Beschädigungen anzusehen, welche durch die Eigenthümlichkeit des Militärdienstes 
theils unmittelbar, als z. B. durch das Auffliegen von Munition, Verbrennen beim Geschütze, 
Zerspringen eines Gewehrlaufes, Verwundung bei den Uebungen, Sturz mit dem Pferde, 
Herabfallen von den Festungswerken bei nächtlichen Patroullen und dergleichen, theils mittelbar 
durch in Ausübung des Dienstes erduldete schädliche Witterungseinflüsse, außerordentliche kör- 
perliche Anstrengungen und Entbehrungen, oder andere, die Gesundheit dauernd und wesentlich 
zerstörende Einflüsse, welche durch die Ausübung des Dienstes hervorgerufen worden waren, 
herbeigeführt und erlitten worden sind. 
  
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