Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Außerdem sind zwei Rechnungsdefectanten und für die Deputirten noch sechs Ersatz— 
männer zu wählen. 
Wegen der Stellvertretung des Cassirers und des Schriftführers hat eintretenden Falles 
der Gesammtvorstand jedesmal besondere Entschließung zu fassen. 
2. 2c. 
Alsbald nach jeder Wahl sind die Namen der Gewählten unter Bezeichnung der über- 
nommenen Function im Amtsblatte des Stadtraths allhier öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht. 
2c. 2c. 
  
  
/K& 21. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 2. März 1867, die Anfertigung und Ausgabe 
neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets betreffend; 
vom 17. Februar 1868. 
— 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 2. März 1867, die Anfertigung und Ausgabe neuer 
Königlich Sächsischer Cassenbillets an Stelle der zeitherigen betreffend (Seite 5 3 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch 
Folgendes verordnet und bekannt gemacht: 
& 1. Mit der unmittelbaren Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen, als 
auch bei Einziehung und Vernichtung der alten Cassenbillets sind 
der Director der Oberrechnungskammer und Finanzministerialdirector Wirklicher Ge- 
heimer Rath Freiherr von Weissenbach, 
der Geheime Finanzrath Julius Roch 
und 
der Oberbürgermeister Friedrich Wilhelm Pfotenhauer zu Dresden als dermaliger 
Vorstand des ständischen Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden 
beauftragt. 
#§ 2. Das nach § 1 des Gesetzes vom 2. März 1867 zu creirende Gesammtquantum 
der neuen Billets wird aus folgenden Appoints bestehen: 
9,000,000 Stück Lit. A. zu 1 Thlr. im Gesammtwerthe von 9,000,000 Thlrn., 
1,.100002)0 B.. 5 - -5500000- 
350000--C.-10- = 3.500, 000 
Sa. 10,450,000 Stück im Gesammtwerthe von 18,000,000 Thlrn. 
 
	        
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