Außerdem sind zwei Rechnungsdefectanten und für die Deputirten noch sechs Ersatz—
männer zu wählen.
Wegen der Stellvertretung des Cassirers und des Schriftführers hat eintretenden Falles
der Gesammtvorstand jedesmal besondere Entschließung zu fassen.
2. 2c.
Alsbald nach jeder Wahl sind die Namen der Gewählten unter Bezeichnung der über-
nommenen Function im Amtsblatte des Stadtraths allhier öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht.
2c. 2c.
/K& 21. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 2. März 1867, die Anfertigung und Ausgabe
neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets betreffend;
vom 17. Februar 1868.
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Zu Ausführung des Gesetzes vom 2. März 1867, die Anfertigung und Ausgabe neuer
Königlich Sächsischer Cassenbillets an Stelle der zeitherigen betreffend (Seite 5 3 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch
Folgendes verordnet und bekannt gemacht:
& 1. Mit der unmittelbaren Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen, als
auch bei Einziehung und Vernichtung der alten Cassenbillets sind
der Director der Oberrechnungskammer und Finanzministerialdirector Wirklicher Ge-
heimer Rath Freiherr von Weissenbach,
der Geheime Finanzrath Julius Roch
und
der Oberbürgermeister Friedrich Wilhelm Pfotenhauer zu Dresden als dermaliger
Vorstand des ständischen Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden
beauftragt.
#§ 2. Das nach § 1 des Gesetzes vom 2. März 1867 zu creirende Gesammtquantum
der neuen Billets wird aus folgenden Appoints bestehen:
9,000,000 Stück Lit. A. zu 1 Thlr. im Gesammtwerthe von 9,000,000 Thlrn.,
1,.100002)0 B.. 5 - -5500000-
350000--C.-10- = 3.500, 000
Sa. 10,450,000 Stück im Gesammtwerthe von 18,000,000 Thlrn.