Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

8.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

58.  Verordnung,

die  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  der  Armee  betreffend;
vom  18.  April  1868.

Waon,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  1.  20c.

verordnen  hiermit  auf  Grund  Art.  61  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  und  zu
weiterer  Ausführung  und  Vollziehung  desselben,  wie  folgt:

&  1.  Sobald  das  Königlich  Sächsische  Armeecorps  oder  auch  nur  ein  Theil  desselben  in
Kriegsbereitschaft  versetzt  wird,  sind  die  zur  Ausrüstung  der  Truppen  erforderlichen  Pferde,
dafern  der  Bedarf  durch  freien  Ankauf  nicht  gedeckt  werden  kann,  und  die  Dringlichkeit  der  Lage
es  erheischt,  von  Denjenigen,  welche  dergleichen  besitzen,  auszuheben.

&#2.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  von  den  Amtshauptleuten,  der  Gendarmerie,  den

Zoll=  und  Steuerbeamten,  den  Post=  und  Forstbeamten,  sowie  anderen  öffentlichen  Beamten
vorschriftsmäßig  zu  haltenden  Dienstpferde.

6su#3.  Jeder  amtshauptmannschaftliche  Bezirk,  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften
der  Bezirk  der  Gesammtcanzlei  zu  Glanchau,  bildet  einen  Aushebungsbezirk.

8  4.  Zur  Vorbereitung  der  Aushebung  hat  schon  in  Friedenszeiten  von  drei  zu  drei
Jahren  in  jedem  Aushebungsbezirke  die  Amtshauptmannschaft  auf  Grund  der  statistischen
Tabelle  eine  Aufzeichnung  der  vorhandenen  Pferde,  und  zwar  in  den  Städten,  in  welchen  die

Städteordnung  eingeführt  ist,  durch  die  Stadträthe,  in  den  übrigen  Städten  und  auf  dem
Lande  durch  die  Gerichtsämter  zu  erfolgen.

Fohlen  unter  drei  Jahren  und  Hengste  sind  dabei,  da  sie  nicht  mit  zur  Gestellung  kommen,
in  einer  besonderen  Rubrik  aufzuführen.  "

6.  Jeder  Aushebungsbezirk  ist  von  der  Amtshauptmannschaft  schon  in  Friedenszeiten
in  mehrere  Vormusterungsbezirke  einzutheilen.

1868.  31