Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse auszuliefern. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist die Spar— 
casse berechtigt, das Pfand verkaufen zu lassen und nur den Ueberschuß zur Masse abzuliefern, 
dagegen aber auch das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
2c. 2c. 
  
& 31. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Kohlenactiengesellschaft Fortung zu 
Hinterneudörfel bei Zwickau; 
vom 21. Februar 1868. 
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 22 der 
Statuten der Kohlenactiengesellschaft Fortung zu Hinterneudörfel bei Zwickau enthaltene 
Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 21. Februar 1868. 
6 Ministerium des Innern. 
« v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
der Kohlenactiengesellschaft Fortuna zu Hinterneudörfel bei Zwickau. 
2c. 2c. 
§22. Die Namen der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses, sowie die Wahlen des Legitimation. 
Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind nach erfolgter Wahl in der Leipziger Zeitung 
bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
* 2c.
	        
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