Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 194 — 
MÆ 43. Bekanntmachung, 
die anderweite Anleihe der Stadt Annaberg betreffend; 
vom 10. März 1868. 
Des Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Annaberg im Einver- 
ständnisse mit dem dasigen größeren Bürgerausschusse beschlossenen fernerweiten städtischen 
Anleihe im Betrage von 
15,000 Thalern, 
welche, im Anschlusse an die im Jahre 1865 creirte städtische Anleihe von 80,000 Thalern, 
durch Ausgabe von 5procentigen, auf den Inhaber lautenden, übrigens vom 1. October 1870 
ab in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen contrahirt wird, nach Maßgabe des 
vorgelegten Anleiheplans die erforderliche Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht, biermit zur offent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 10. März 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
44. Verordnung, 
die Abänderung einiger das Servis= und Einquartierungswesen angehender Vor- 
schriften der Verordnung über die Leistungen für das Militär vom 30. November 
1867 betreffend:; 
vom 15. März 1868. 
Nachdem im Anschlusse an den in der Bekanntmachung vom 15. Februar dieses Jahres 
(Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) gedachten neuen Servis- 
Tarif für das Gebiet des Norddeutschen Bundes, vorbehältlich der gesetzlichen Regelung des 
Servis= und Einquartierungswesens, überhaupt neue reglementarische Bestimmungen über die 
Serviscompetenz der Truppen im Frieden festgesetzt worden sind, durch welche insbesondere 
auch die in ## 122, 124, im vierten und fünften Absatze von 6. 126, ferner die in 8&§ 127, 
129, 131 enthaltenen Vorschriften der über Leistungen für das Militär unter dem 30. 
November vorigen Jahres (Seite 5 19 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) 
erlassenen Allerhöchsten Verordnung betroffen werden, so wird mit Allerhöchster Genehmigung 
unter Aufhebung der eben angezogenen Vorschriften Folgendes hiermit verordnet: 
1. Der Personalservis umfaßt die Vergütung für das Wohngelaß nebst Zubehör, für 
das Mobiliar, für das Heiz= und Kochmaterial, sowie für das Erleuchtungsmaterial. Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.