Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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§ 6. Die zum Füttern und Tränken des Viehes benutzten Geräthschaften sind ebenfalls 
nach jedesmaligem Gebrauche zu reinigen und zu desinficiren, desgleichen sind die Eisenbahn- 
rampen, welche das Vieh beim Ein= und Ausladen betreten hat, sorgfältig zu säubern und 
überdieß Vorkehrungen zu treffen, daß der vom Vieh herrührende Dung und Unrath alsbald 
in einer Weise fortgeschafft und verwendet werde, welche jede Ansteckungsgefahr ausschließt. 
& 7. Zur Desinficirung sind folgende Mittel geeignet: 
1. Chlorkalk-Milch. 
2. Karbolsäure, 1 Theil zu 100 Theilen Wasser. 
3. Das Desinfectionspulver von G. A. Krüger, 
Berlin Oberwallstraße Nr. 5, 1 3 — 5 Loth auf 1 Cub. Jußz 
4. das gleiche von F. Ritgen, Berlin Hallesche Wasser. 
Straße Nr. 19. 
5. das Karbolsäure-Desinfectionspulver aus der chemischen Fabrik in Schönefeld bei 
Leipzig, 
1 bis 2 Pfund Pulver auf 
1 Eimer = 30 Pfund Wasser. 
6. Karbolsäure 16 Theile, 
Eisenvitriol 24 und 
Gyps 60 
Außerdem kann anstatt des Gebrauchs von besonderen, die Desinfection bewirkenden Sub- 
stanzen noch die Anwendung heißer Wasserdämpfe mit darauf folgender Austrocknung der 
Wagey an der Luft besonders empfohlen werden. 
  
& d. Die Besorgung der Reinigung und Desinfection liegt für jede Bahnlinie der be- 
treffenden Eisenbahnverwaltung ob. Dieselbe ist dafür verantwortlich, daß den einschlageuden 
Vorschriften gegenwärtiger Verordnung jederzeit pünktlich nachgegangen werde. Die deshalb 
zu treffenden Einrichtungen und die in dieser Hinsicht etwa nöthigen Vereinbarungen mit den 
Bahnverwaltungen anderer Bahnlinien bleiben jeder einzelnen Bahnverwaltung ebenso wie die 
Wahl unter den obangegebenen Desinfectionsmitteln überlassen. 
Zur Einführung anderer, als der & 7 benannten Desinfectionsmittel bedarf es der vor- 
gängigen Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
	. Das Desinfectionsverfahren unterliegt der von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Con- 
trole des damit für die betreffende Bahnlinie oder Eisenbahnstation von dem Ministerium des 
Innern beauftragten und der Bahnverwaltung bekannt zu machenden Bezirks= oder Amts- 
Thierarztes. 
Derselbe hat nach jeder von ihm vorgenommenen Revision seine Wahrnehmungen in 
eine zu diesem Behufe in doppelten Exemplaren ihm von der Bahnhofsinspection vorzulegende
	        
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