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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1868.
58. Verordnung,
die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee betreffend;
vom 18. April 1868.
Waon, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1. 20c.
verordnen hiermit auf Grund Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und zu
weiterer Ausführung und Vollziehung desselben, wie folgt:
& 1. Sobald das Königlich Sächsische Armeecorps oder auch nur ein Theil desselben in
Kriegsbereitschaft versetzt wird, sind die zur Ausrüstung der Truppen erforderlichen Pferde,
dafern der Bedarf durch freien Ankauf nicht gedeckt werden kann, und die Dringlichkeit der Lage
es erheischt, von Denjenigen, welche dergleichen besitzen, auszuheben.
. Ausgenommen hiervon sind die von den Amtshauptleuten, der Gendarmerie, den
Zoll= und Steuerbeamten, den Post= und Forstbeamten, sowie anderen öffentlichen Beamten
vorschriftsmäßig zu haltenden Dienstpferde.
6su#3. Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk, in den Schönburgischen Receßherrschaften
der Bezirk der Gesammtcanzlei zu Glanchau, bildet einen Aushebungsbezirk.
8 4. Zur Vorbereitung der Aushebung hat schon in Friedenszeiten von drei zu drei
Jahren in jedem Aushebungsbezirke die Amtshauptmannschaft auf Grund der statistischen
Tabelle eine Aufzeichnung der vorhandenen Pferde, und zwar in den Städten, in welchen die
Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe, in den übrigen Städten und auf dem
Lande durch die Gerichtsämter zu erfolgen.
Fohlen unter drei Jahren und Hengste sind dabei, da sie nicht mit zur Gestellung kommen,
in einer besonderen Rubrik aufzuführen. "
6. Jeder Aushebungsbezirk ist von der Amtshauptmannschaft schon in Friedenszeiten
in mehrere Vormusterungsbezirke einzutheilen.
1868. 31