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& 12. Die Vormusterungscommissionen haben die ihnen vorgeführten Pferde einzeln
und sorgfältig zu mustern, die diensttauglichen auszuwählen, und diese, nach ihrer Tauglichkeit
zu den verschiedenen Zweigen des Kriegsdienstes, aufzuzeichnen.
Aus diesen Pferden wählen sie sodann das auf ihren Bezirk repartirte Contingent an
Mobilmachungs= und Reservepferden und fertigen darüber ein Nationale aus.
Die nicht ausgewählten Pferde sind noch an demselben Tage in ihre Heimath zu ent-
lassen, die ausgewählten aber zur Absendung an den Abnahmeort bereit zu halten und dem-
nächst unter Beifügung des Nationales in angemessenen Transporten dahin abzusenden.
Die Besitzer derjenigen Pferde, welche die Vormusterungscommission zur Vorführung
vor die Abnahmecommission ausgewählt, sind verpflichtet:
a) jedes dieser Pferde mit Halfter, Trense und zwei Stricken zu versehen;
b) für einen guten Hufbeschlag der Pferde auf eigene Kosten zu sorgen;
C) die Pferde auf dem Transporte vom Sammelorte nach dem Abnahmoorte selbst zu be-
gleiten, oder durch ihre Leute begleiten zu lassen;
d) die Pferde bis zur förmlichen definitiven Abnahme und Ueberweisung an den Militär-
commissar zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen.
Der Hubfbeschlag wird bei Uebernahme der Pferde durch den Militärcommissar geprüft
und, soweit nöthig, auf Kosten des Eigenthümers des Pferdes nach dem beim Militär hierfür
zu zahlenden Preise ergänzt.
Für die unter à aufgeführten Requisiten wird bei Bezahlung des Pferdes eine besondere
Vergütung von —= 10 Ngr. —; aus Militärcassen gewährt.
613. In jedem Abnahmeorte tritt an dem dazu bestimmten Tage eine Commission
zu Abnahme der von den Vormusterungscommissionen ausgehobenen Pferde zusammen. Mit-
glieder dieser Commissionen sind:
1. der Amtshauptmann des Bezirks,
2. ein von dem Kriegsministerium dazu ernannter Offizier.
Zur Unterstützung dienen ihr ein von militärischer Seite zu gestellender Curschmied oder
sonstiger Sachverständiger, sowie ein von dem Amtshauptmanne zuzuziehender Thierarzt oder
anderer Pferdekenner.
Für die Abschätzung der Pferde (I 15) werden ihr noch drei Taxatoren beigegeben,
welche von dem Amtshauptmanne beim Zusammentritte der Commission, insofern sie bereits
vermöge ihrer Stellung in Eidespflicht stehen, unter Hinweisung auf diese Pflicht mittelst
Handschlags, außerdem aber mittelst besonderen Eides in Pflicht zu nehmen sind, und ebenso,
wie die im vorstehenden Absatze und im § 8 gedachten besonderen Sachverständigen und
Thierärzte, eine im Verordnungswege noch näher zu bestimmende Auslösung und Vergütung
für Fortkommen erhalten.