Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Für  die  Mengung  eines  Pulvers  oder  von  Species  Kreuzer.
bis  zu  1  Pfund  2.
für  Mengen  über  1  Pfund  3.

Für  das  Theilen  von  Pulvern  und  Species  inch.  Abwagen,  Convo
lut  und  Signatur

das  einzelne  Paket  bis  zu  200  Grazm  1.
»  über  200  „  ..  .  .  ..  2.
Für  die  Bereitung  einer  Salbe
durch  einfache  Miscnnn  3.
durch  Schmelen  6.

Eine  einzelne  Wägung  oder  Tropfenzählung,  welche  zur  r  Anfertigung
einer  zum  innern  oder  äußern  Gebrauch  bestimmten  Arznei  erforderlich  ist,
wird  mit  1  Kreuzer,  2  Wägungen  mit  2  Kreuzer,  3  Wägungen  mit  3  Kreuzer,
  4  und  mehr  Wägungen  mit  4  Krenzer  berechnet.

In  keinem  Fall  dürfen  mehr  als  4  Wägungen  berechnet  werden.

IV.  Taxe  der  Gefässe.

Konvolut-Kästchen.
Kreuzer.
Konvolutkästchen  bis  16  Pulver  kosten  mit  Signatur  das  Stück.  .  4.
für  mehr  als  16  Pulben  ..  .  .  .  G.

Gläser,  grüne  und  halbmeite.

Grüne  und  halbweiße  Gläser  mit  Kork,  Tektur  und  Signatur  kosten

das  Stück
bis  zu  100  Gramm.

über  100  Gramm  „  „200  „
»  200  1  7  77  300  »
»300»  ,,»400»  ........
,,400  ,,500  ...1
Ueber  1  Pfund  werden  für  iedes  weitere  Pfund  berchnet

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