Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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antwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind unzulässig oder unwirksam, 
außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vor- 
handen ist. 
2c. ꝛc. 
  
  
& 61. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Arbeiter-Begräbnißsparcasse für Zwickau und 
Umgegend; 
vom 2. April 1868. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 13, Ab- 
satz 1 und § 19, Absatz 4 der Statuten der Arbeiter-Begräbnißsparcasse für Zwickau und 
Umgegend enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat 
das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimm- 
ungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2. April 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statuten 
der Arbeiter-Begräbnißsparcasse für Zwickau und Umgegend. 
2c. 2c. 
*13. Die zu erwartende Aussteuer ist durchaus keiner Verkümmerung oder Beschlag- 
nahme von Seiten irgend eines Gläubigers unterworfen. Ausgenommen hiervon sind nur die 
eigenen Forderungen der Gesellschaft an Eintrittsgeldern, Steuern und Darlehnen, welche von 
der Aussteuer in Abzug zu bringen sind. Auch kann kein Mitglied darauf Anspruch machen, 
daß ihm etwas von seinen eingezahlten Gelvern bei Lebzeiten wieder herausgezahlt werde, aus- 
genommen im Falle des Fortzugs (§ 14). 
2c. 2c. 
Unantastbar- 
keit der 
Aussteuer.
	        
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