Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Wahl des Aus- 819. 2c. 2c. 
schusses und der Die Namen des Vorstehers, Schriftführers und Casseninhabers, sowie die ihrer Stell- 
Deputation. vertreter, ingleichen jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind in dem Amts- 
blatte des Stadtraths zu Zwickau öffentlich bekannt zu machen, durch welches überhaupt 
alle in den Statuten vorgeschriebene Veröffentlichungen des Vereins erfolgen. Diese Bekannt- 
machung genügt zur Legitimation der Gewählten. 
20. ꝛc. 
  
M 62. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Braugenossenschaft zu Borna; 
vom 3. April 1868. 
Necktem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 19, Ab- 
satz 2 der Statuten der Braugenossenschaft zu Borna enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit 
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 3. April 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
der Braugenossenschaft zu Borna. 
2C. 20. 
Legitimation * 19. Die Wahlen des Vorsitzenden, des Stellvertreters, der dessen Stelle in Be- 
des Aus= hinderungsfällen und bei einer Erledigung vertritt, des Cassirers und der Ausschußmitglieder 
schusses. sind vom Vorsitzenden nach & 5 zu veröffentlichen. 
Diese Bekanntmachung legitimirt den Ausschuß, dessen Vorsitzenden und Stellvertreter, 
sowie den Cassirer. 
2c. rc.
	        
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