Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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An deren Stelle treten folgende Vorschriften: 
& 2. Asle Urkunden, welche, gleichviel unter welcher Benennung sie vorkommen, nach 
Artikel 4 fg. und Artikel 96 fg. der allgemeinen Deutschen Wechselordnung, sowie nach dem 
Gesetze, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849 (Seite 71, 87 und 
Seite 110 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1849) und Artikel 300 fg. 
des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (Seite 365 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1861) als Wechsel eder Anweisungen (Assignationen) zu betrachten sind, 
unterliegen, soweit aus denselben die Leistung nach einem Geldbetrage sofort erkennbar ist, einer 
Stempelabgabe in der Art, daß von einer solchen Urkunde, welche auf die Summe von 
100 Thlr. oder weniger lautet, der Stempel mit 1 Ngr., 
über 100 bis mit 200 Thlr. lautet, der Stempel mit 2 
- 200 - - — 300 - - - - 3 - 
und so fort von jedem 100 Thlr. mehr 1 Ngr. mehr zu entrichten ist, dergestalt, daß jedes 
angefangene Hundert für voll gerechnet wird. 
Bei Berechnung der Werthsumme wird, soweit nicht für gewisse Münzsorten von dem 
Finanzministerium besondere Vorschriften erlassen werden, der laufende Cours zu Grunde gelegt. 
G# 3Befreit von der Stempelsteuer sind diejenigen im § 2 bezeichneten Urkunden, welche: 
a) außerhalb des Gebiets des Königreichs Sachsen ausgestellt und auf einen Ort außerhalb 
desselben gezogen, im Königreiche Sachsen in Umlauf kommen; 
5)in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes bereits der Stempelsteuer unter- 
legen haben, dafern in diesem Staate die mit dem Sächsischen Stempel versehenen 
Wechsel eine gleiche Befreiung genießen; 
c) am Orte der Ausstellung entweder am Tage der Ausstellung selbst, oder im Laufe des. 
unmittelbar darauf folgenden Tages zahlbar sind. 
&# 4. a) Die nach §&## 2 und 3 stempelpflichtigen Urkunden müssen, und zwar die aus- 
ländischen nach dem Eingange in das Königreich Sachsen, mit dem Stempel versehen werden, 
ehe ein Geschäft damit gemacht, oder Zahlung darauf geleistet wird. 
b) Wird eine solche Urkunde in mehreren Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen 
dasjenige Exemplar stempelpflichtig, welches zum Umlaufe bestimmtt ist. 
Auch Abschriften, wenn sie zur Uebertragung des Eigenthums an der Urkunde durch Ju- 
dossiren (Giriren) benutzt werden, unterliegen der Stempelsteuer. 
Die übrigen Exemplare sind stempelfrei. 
85. Jeder inländische Inhaber einer nach §§ 2 und 3 stempelpflichtigen und noch nicht 
mit dem Stempel versehenen Urkunde ist verpflichtet, die Stempelsteuer für dieselbe zu entrichten. 
Nach Entrichtung der Steuer sind alle Uebertragungen des Eigenthums an der Urkunde 
durch Indossiren (Giriren) stempelfrei. 
1868. 36
	        
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