Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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§ 6. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelstener wird erfüllt durch rechtzeitige 
Verwendung von Stempelmarken auf der Urkunde, wenn hierbei die von dem Finanz- 
ministerium vorgeschriebenen und bekannt gemachten Bedingungen beobachtet sind. 
Die Beschaffenheit der Stempelmarken und die Art ihrer Verwendung wird im Verord- 
nungswege bestimmt. 
& 7. a) Jede Hinterzlehung der Stempelsteuer ist mit dem fünfundzwanzigfachen 
Betrage der hinterzogenen Steuer zu bestrafen. 
b) Diese Strafe ist voll zu entrichten von Jedem, der im Inlande als Aussteller, Prä- 
sentant, Acceptant, Indossant (Girant) an dem Umlaufe der stempelpflichtigen Urkunde An- 
theil genommen hat, ingleichen von Mäklern, welche solche Papiere verhandelt haben. 
c) Außerdem ist der Betrag des hinterzogenen Stempels selbst zunächst von dem Inhaber 
mit Vorbehalt des Regresses an seine Vormänner einzuziehen. 
d) Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend 
ist, in eine Freiheitsstrafe sindet nicht statt. 
§&S,. Von den auf Stempelstrafen wirklich eingehenden Geldern erhält Derjenige, welcher 
den strafbaren Fall entdeckt und dessen Bestrafung veranlaßt hat, ohne Rücksicht darauf, ob er 
von Amtswegen dazu verbunden war, oder nicht, ein Dritttheil. 
Verweigert Derselbe die Annahme dieses Antheils, so fällt er an die Armencasse desjenigen 
Ortes, an welchem die Bestrafung erfolgte. 
Diese Bestimmung leidet auf den Stempelfiscal keine Anwendung. 
Die übrigen zwei Dritttheile sind in Stempelpapier oder Stempelmarken zu verwenden. 
9. Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verpflichtet, 
sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation aufzunehmenden Protocolle aus- 
drücklich zu bemerken, mit welchem Stempelbetrage der protestirte Wechsel gestempelt, oder daß 
er mit einem Stempel gar nicht versehen ist. 
Sie verfallen, wenn sie diese Bemerkung unterlassen, in eine Strafe von Einem Thaler. 
Verabsäumen sie aber, eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntniß gekommene Wechsel- 
stempelcontravention zur Bestrafung anzuzeigen, so verfallen sie dafür noch besonders in eine 
Strafe von Fünf Thalern. 
& 10. Wer unächte Stempelmarken anfertigt, oder ächte Stempelmarken fälscht, inglei- 
chen wer wissentlich von falschen, oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch macht, hat die in 
Artikel 321, 322, 323, 324 und 327 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855 
(Seite 267 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) angedrohten Strafen 
verwirkt. 
& 11. a) Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke zu einer stempel- 
pflichtigen Urkunde verwendet, hat außer der im § 7 bestimmten Strafe eine Geldbuße von 
10 bis 200 Thalern —. — oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.
	        
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