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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1868.
KKK.—————————— ——
71. Gesetz,
die Aufbebung und Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Armen-
ordnung vom 22. October 1840 betreffend;
vom 5. Mai 1868.
Waon, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2.
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, wie folgt:
1. Bei Grundstückserwerbungen, soweit solche nicht in Folge von nothwendigen Ver-
steigerungen eintreten, sind zur Casse des betreffenden Heimath= und Armenversorgungsbezirks
gleichmäßige Beiträge abzuentrichten, ohne weiteren Unterschied, ob das betreffende Grundstück
zu einem Gemeindeverbande gehört oder von demselben ausgenommen ist.
Die Höhe dieser Beiträge wird für ländliche, sowie aus Land und Stadt zusammen-
gesetzte Armenversorgungsbezirke gleichmäßig auf —= 2 Ngr. 5 Pf. vom Hundert der Erwerbungs-
summe oder, in deren Ermangelung, der nach den Steuereinheiten zu bemessenden Werthsumme
für sämmtliche, in demselben gelegene Grundstücke ohne Unterschied festgesetzt. Sie sind, so-
weit nicht etwas Anderes durch Vertrag oder Ortsherkommen festgestellt worden ist, von Dem-
jenigen zu leisten, dessen Erwerb auf dem betreffenden Folium des Grund= und Hypotheken-
buchs verlautbart wird.
Es bleibt jedoch den einzelnen Armenversorgungsbezirken überlassen, sowohl über die Ab-
entrichtung dieser Beiträge selbst, als deren Höhe und den Maßstab ihrer Erhebung in gesetz-
licher Weise etwas Anderes zu beschließen.
. Die Einsammlung freiwilliger Beiträge (6 13 B 3 der Armenordnung) bleibt
künftig lediglich dem Ermessen der Vertretung des Armenversorgungsbezirks überlassen.
63. Die Ausschreibung außerordentlicher Armenanlagen (§ 19 unter 1 der Armen-
ordnung) zu Bestreitung des durch die ordentlichen Einnahmen der Armencasse (§/ 13 bis 1 8
der Armenordnung) nicht gedeckten Bedarfs erfolgt, wenn die Heimath= und Armenversorgungs-
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