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2. der den getreuen Ständen zugegangenen, das Landesimmobiliar-Brandversicherungs-
wesen betreffenden Vorlagen durch die mittelst Decrets vom 27. Mai dieses Jahres erfolgte
Zurückziehung derselben;
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen:
1. Die getreuen Stände haben zu dem zwischen den Königreichen Sachsen und Preußen
abgeschlossenen Friedensvertrage in der ständischen Schrift vom 4. December 1866 nachträg-
lich ihre Zustimmung ertheilt, sowie die Denselben mittelst Decrets vom 29. April 1867
vorgelegte Verfassung des Norddeutschen Bundes besage der ständischen Schrift vom 11. Mai
1867 unverändert angenommen. In dessen Folge ist der Friedensvertrag vom 2 1. October
1866 nebst einem Protocolle von demselben Tage durch Verordnung vom 26. October 1866,
sowie die Verfassung des Norddeutschen Bundes durch Verordnung vom 25. Juni 1867
publicirt worden. Auch werden Wir von der Unserer Regierung in den gedachten ständischen
Schriften ertheilten Ermächtigung zur Ausführung der in dem Friedensvertrage und in der
Verfassung des Norddeutschen Bundes enthaltenen Bestimmungen, soweit es deren bedarf,
erforderlichen Falles auch ferner Gebrauch machen lassen.
Hiernächst ist für erledigt anzusehen durch die Entgegennahme der ständischen Erklärungen
in Betreff
2. der Ernennung von Advocaten durch die auf das Decret vom 2. November 1867
in der ständischen Schrift vom 17. Januar dieses Jahres ertheilte Zustimmung der getreuen
Stände, in deren Folge die Bekanntmachung vom 18. Januar dieses Jahres erlassen wor-
den ist; ·
3.derständischerSeitsgewähltenRichterzumStaatsgerichtshofeundderenStell-
vertreter, rücksichtlich welcher Wir den darunter befindlichen Staatsdienern die Genehmigung
zur Annahme der Wahl ertheilt haben;
4. des Nachweises über die Verzinsung der aus Anlaß der Hüttenrauchschäden auf—
gewendeten Capitalien durch die ständische Schrift vom 7. Februar 1867 und wird die von
den getreuen Ständen gewünschte fernere Mittheilung seiner Zeit erfolgen;
5. in Betreff der auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde
a) wegen der Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke unter dem 3 0. Mai
1865 und
b) wegen der Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Biere unter dem
23. Juli 1867 erlassenen Verordnungen durch die von den getreuen Ständen mittelst
der Schriften vom 22. December 1866 und vom 20. December 1867 nachträglich
ertheilte Zustimmung,
6. der Ermächtigung zu der immittelst durch das Bundesgesetz vom 12. October 1867
geordneten Einführung einer Salzabgabe an Stelle des bisher bestandenen Salzmonopols