Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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21. In Folge der ständischen Schrift vom 2. März dieses Jahres wird dem Antrage 
wegen angemessener Erhöhung des bisherigen Schulgelds bei den katholischen Schulen in 
Dresden durch Revision des Schulgeldercatasters und wegen gehöriger Erhebung dieses Schul- 
gelds, soweit thunlich, Berücksichtigung zu Theil werden. 
22. Dem ständischen Antrage, die Staatsregierung zu ersuchen, die von ihr in Aussicht 
gestellten Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Empfehlung eines Bibelauszugs ehebaldigst 
einzuholen, dabei namentlich auch die Ansichten praktisch erfahrener Schulmänner zu vernehmen 
und die so erlangten Gutachten seiner Zeit zur Kenntniß der Synode für weitere Behandlung 
der Sache zu bringen, sowie über das Ergebniß dieser Verhandlung einem der nächsten Land- 
tage Mittheilung zu machen, wird in geeigneter Weise entsprochen werden. 
23. Der bei Gelegenheit der Verhandlung über eine Eingabe des pädagogischen Vereins 
zu Chemnitz ausgesprochenen Erwartung, es werde die Staatsregierung zu der von ihr in 
Aussicht genommenen Revision des Schulgesetzes vom 6. Juni 1835 und der dasselbe 
ergänzenden Gesetze und Verordnungen schon in nächster Zeit Einleitung treffen und dabei 
namentlich die verschiedenen Verhältnisse zwischen Stadt und Land in Betreff des Schulwesens 
berücksichtigen, wird Man eingedenk sein. 
24. Dem in der ständischen Schrift vom 3. April dieses Jahres gestellten Antrage, daß 
den Wittwen der vor dem 3 1. December 1837 verstorbenen Geistlichen auch künftig unter 
Berücksichtigung ihrer Bedürftigkeit aus der Augusteischen Stiftung oder anderen hierzu geeig- 
neten Mitteln alljährlich Unterstützung gewährt werden möge, und zwar, soweit es ausführbar 
erscheine, in etwas größerer Ausdehnung, als bisher geschehen, wird entsprochen werden. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan 
und haben zu Urkund alles Dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt auf- 
zunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Dresden, am 30. Mai 1868. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
 
	        
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